Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.02.1981 – 5 StR 701/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den selbständigen Kaufmann Joachim S iii»

aus DB. geboren an EB 19.5 in rei,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

47

-2- AL

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3.Februar 1981 einstimmig beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 30.Mai 1980 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,

Gründe§

Die in zulässiger Weise erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) greift durch.

Das Schwurgericht hätte die Mutter des Zeugen cm darüber vernehmen müssen, welchen Tathergang der Zeuge ihr geschildert hatte. Es hat den Zeugen GB nicht für schlechthin zuverlässig gehalten, zumal da er selbst eiren Raub gegen den Angeklagten geplant hatte und er seine Lage in dem Verfahren gegen ihn durch eine Belastung des Angeklagten nur verbessern konnte. Zu eben diesem hatte die Mutter im Schreiben vom 8.September 1979 an das Antsgericht Hannover die Angaben ihres Sohnes zum Tatgeschebhen wiedergegeben. Diese Angaben waren für den Angeklagten wesentlich günstiger als die Aussage des Zeugen CL in Verfahren. Nach der Schilderung, die der Zeuge seiner Mutter gegeben hatte, ging u.a. von dem Angeklagten keine Bedrohung aus, sondern der erste körperliche Angriff von dem Zeugen selbst und anschließend von dem später Getöteten.

-3-

- 3 - AT

Das Schwurgericht hätte deshalb die Mutter des Zeugen über dessen Tatbericht vernehmen müssen, ehe es von einer "Aussagekonstanz im Kerngeschehen" ausging. Was die Mutter als Schilderung des Sohnes dem Gericht mitgeteilt: hatte, betraf das Kerngeschehen. Da die Akte mit dem Schreiben der Mutter dem Gericht vorgelegen hat, mußte sich dem Schwurgericht deren Vernehmung aufdrängen. Das legt die Revision im einzelnen zutreffend dar.

Wegen der Zulassung der Nebenklägerin und der Bewilligung des Armenrechts verbleibt es bei dem Beschluß des Schwurgerichts vom 23.Juli 1980.

. Herrmann Fleischmann Schuster

Rebitzki Niepel