Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 27.01.1981 – 5 StR 746/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_ StR 746/80
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
s aus Bw, 1956,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Koch Jürgen dort geboren an
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer
2. Ei
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Januar 1981 zu 2 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung in den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird als unzulässig verworfen,
2, Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6.0Oktober 1980 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
1. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig (BGHSt 1,44; 14,330,332; BGH Urt. vom 10.Juni 1980 - 5 StR 464/79). Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt, sondern versucht mit seinen Antrag lediglich, weitere Verfahrensrügen zu erheben,
- 3. 7, 2. Die Schriftsätze des Angeklagten und seiner
Verteidigerin vom 9. Januar 1981 sowie seiner Ehefrau vom 13.Januar 1981 haben dem Senat vorgelegen.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki