Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 27.01.1981 – 5 StR 584/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinrich F EEE» zus
geboren am MD >33 in. ,
wegen versuchten Totschlags
AZ
-2- AS
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Januar 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:
‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom
4.Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Zu Recht rügt die Revision die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrages auf Vernehmung der Ehefrau des Angeklagten, soweit diese zum Beweise der Tatsache benannt worden ist, daß der Angeklagte von der späteren Mitteilung, daß eine Person getroffen worden war, vollständig überrascht wurde und dies zunächst für ganz unmöglich hielt (UA S.10, 11). Das Landgericht hat die unter Beweis gestellte Tatsache als für die Entscheidung ohne Bedeutung angesehen, weil ein Beweis dieser Tatsache lediglich bedeute, daß der Angeklagte ‘sich in dem behaupteten Sinn geäußert! habe, womit aber nicht bewiesen wäre, 'daß die Äußerung auch der wahren inneren Einstellung des Angeklagten' entsprochen habe. Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß das Landgericht seiner Entscheidung nicht die unter Beweis gestellte Tatsache in ihrem vollen Sinn, wie sie der Antragsteller erkennbar verstanden wissen wollte, zugrunde gelegt hat. Es war entgegen der ersichtlichen Auffassung des Landgerichts nicht nur unter Beweis gestellt, daß sich der Angeklagte dahin 'äußerte!, es sei unmöglich, daß jemand getroffen worden sei, sondern auch, daß er sich von einer dahin-
- 3.
AT gehenden Mitteilung völlig überrascht zeigte, somit also auch sonstige Verhaltensweisen des Angeklagten - z.B.
Gesten, Gesichtsausdruck usw. -, die eine - echte - Überraschung erkennen ließen. Hierfür war die Ehefrau des Angeklagten auch ein geeignetes Beweismittel. Eine echte Überraschung des Angeklagten darüber, daß jemand getroffen wurde, könnte aber, wozu sich die Urteilsgründe nicht verhalten, für die Entscheidung durchaus von Bedeutung gewesen sein, weil dies der den Schuldspruch tragenden Feststellung entgegenstehen könnte, daß der Angeklagte, der ein erfahrener Schütze ist (UA S.9), gezielt auf die Geschädigten schoß (UA S.4,5). Die fehlerhafte Ablehnung dieses Beweisamtrages führt deshalb zur Aufhebung des Urteils.
Da bereits die vorerwähnte Verfahrensrüge Erfolg hat, braucht auf weitere rechtliche Bedenken und die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen zu werden",
Dem tritt der Senat bei,
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki