Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Entscheidung vom 27.01.1981 – 5 StR 449/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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.„.
BUNDESGERICHTSHOF
gegen 1. 2, 5.
wegen Zuhältsrei u.a.
- 2. A Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27.Januar 1981 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 50.Januar 1980
a) im Schuldspruch in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe dahin geändert, daß die Angeklagten MP und Maggi der Förderung der Prostitution in der Form des Zuführens einer Person unter 21 Jahren zur Prostitutionsausübung und der Angeklagte BE cr Beihilfe zu diesem Vergehen nur in einem Falle schuldig sind;
b) hinsichtlich der Angeklagten MW und Mag in Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen B II und B III der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafaund hinsichtlich des Angeklagten BB in säntlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als offensichtlich unbegründet verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe R
Die Verfahrensrügen sowie die Angriffe auf die Schuldsprüche im Fall B I der Urteilsgründe (UA S.17 bis 283) sind offensichtlich unbegründet. Auch die Anwendung des
- 3 - AR
§ 180 a Abs.4 StGB auf die Zuführung der noch nicht 21 Jahre alten Zeuginnen Ge und AED zur Prostitution (Fälle
B II, B III der Urteilsgründe = UA S.283 ff, 295 ff) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerhaft ist
insoweit nur, daß der Tatrichter die Angeklagten MP und Man wegen Begehung eines Vergehens nach § 180 a Abs.4 StGB in zwei Fällen und den Angeklagten BB wegen Beihilfe dazu in zwei Fällen verurteilt hat. Die Angeklagten haben die Zeuginnen CB und IE en ;.März 1977 in einen
einzigen Fahrzeug von Lübeck nach Braunschweig gebracht, wo sie
der Prostitution nachgehen sollten. Die Prostitutionsausübung der beiden Zeuginnen ist demnach durch dieselbe Ausführungshandlung des Vergehens nach § 180 a Abs.4 StGB und der Beihilfe dazu gefördert worden. In den Fällen B II, B III
der Urteilsgründe können die Angeklagten MW und Mag deshald
nur wegen eines Vergehens nach § 180 a Abs.4 StGB und der Angeklagte BD nur wegen einer Beihilfe zu dieser Tat verurteilt werden. Da ausgeschlossen werden kann, daß sich die Angeklagten insoweit anders hätten verteidigen können, ändert der Senat die Schuldsprüche von sich aus.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der in den Fllen B II und B III der Urteilsgründe verhängten Strafen; auch die gegen die Angeklagten eB> und Yo verhängten Gesamtstrafen haben keinen Bestand. Die gegen diese beiden Angeklagten verhängten Einzelstrafen im Falle B I der Urteilsgründe und der gegen den Angeklagten N] angeordnete Verfall eines Geldbetrages bleiben bestehen; es ist auszuschließen, daß die fehlerhafte Behandlung der Konkurrenzverhältnisse im Fall B II, B III der Urteilsgründe einen Einfluß auf diese Entscheidungen gehabt hat. Bei dem
Angeklagten BB 1ä6t sich dies nicht mit Bestimmtheit sagen.
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. Sofern der Tatrichter auch in der neuen Hauptverhandlung keine
Gesamtstrafe gegen den Angeklagten BB» verhängen kann, wird er näher zu bestimmen haben, auf welche Freiheitsstrafe die erlittene Untersuchungshaft angerechnet wird.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki