Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 23.01.1981 – 2 StR 562/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 562/81 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen 1. 2. 3.
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
O3
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Novenber 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten KB wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 23. Januar 1981, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten Kl und die Revisionen
der Angeklagten Mg und BB verden verworfen.
III. Die Beschwerdeführer Mg und DB
haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt nur im Strafausspruch gegen den Angeklagten KW einen diesen Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler; im übrigen sind die Rechtsmittel unbegründet.
Die Strafkammer hat die Höhe der gegen den Beschwerdeführer Ki verhängten Jugendstrafe von neun Jahren
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unter anderem damit begründet, daß "bei einer so hohen Schuld, wie der Angeklagte Kg. sie auf sich geladen hat, der Erziehungscharakter des Jugendstrafrechts hinter dem Sühnecharakter deutlich zurücktritt" (UA S. 23). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.
Die Höhe einer Jugendstrafe darf weder allein noch in erster Linie nach der Schuld des Täters bemessen werden. Vielmehr gebührt der Vorrang stets dem Gedanken der Erziehung. Wohl kann auch schwere Schuld die Strafhöhe beeinflussen; sie kann es jedoch nicht rechtfertigen, den Erziehungsgedanken zurücktreten oder sogar, wie die Strafkammer meint, "deutlich" zurücktreten zu lassen (vgl. Nachweise in NStZ 1981, 425, 428).
Mösl Müller Meyer
Maier Theune