Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 22.01.1981 – 1 StR 642/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 642/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann und Textilingenieur Manfred H > aus FE (Em, zeboren am (me 1932 in KR,

wegen Bankrotts u.a.

7

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 14. April 1980 wird

1. der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen

drei Vergehen falscher Angaben bei der Anmeldung einer GmbH,

eines vorsätzlichen Vergehens des Bankrotts durch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen,

zwei vorsätzlicher Vergehen des Bankrotts durch unterlassene Bilanzerstellung, jeweils in Tateinheit mit unterlassener Buchführung,

eines vorsätzlichen Vergehens der unterlassenen Konkursanmeldung,

jeweils in Tatmehrheit,

verurteilt ist;

2. das angefochtene Urteil im Ausspruch der wegen unterlassener Konkursanmeldung verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Zu der Rüge, die Strafkammer habe den in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsspruch zu Unrecht nachträglich abgeändert, führt der Generalbundesanwalt aus:

„Die "Berichtigung" der Urteilsformel durch die Strafkammer war unzulässig. Es handelte sich nicht um ein offensichtliches Versehen, das nach verbreiteter Rechtsprechung zu einer Berichtigung durch das erkennende Gericht berechtigen könnte. Die Änderung der Urteilsformel in der geschehenen Weise stellt vielmehr eine sachliche Änderung dar, weil die Bezeichnung eines bestimmten Vergehens - Bankrott - durch die Bezeichnung eines anderen Vergehens - unterlassene Konkursanmeldung - ersetzt wird (BGHSt 3, 245, 247). Das angefochtene Urteil ist deshalb so zu behandeln, als ob der Berichtigungsbeschluß nicht vorhanden wäre.

Auf die allgemeine Sachrüge ist daher festzustellen, daß die Verurteilung wegen eines vierten

Vergehens des Bankrotts durch die tatsächlichen Feststellungen nicht getragen wird. Andererseits ist klar, daß der fälschlicherweise als Bankrott gewertete Sachverhalt die rechtlichen Merkmale des Vergehens vorsätzlich unterlassener Konkursanmeldung erfüllt. ‘Eine dahingehende Berichtigung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist daher angezeigt.

Das Vergehen der vorsätzlich unterlassenen Konkursanmeldung ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, während das vorsätzliche Vergehen des Bankrotts mit einer Strafdrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe ausgestattet ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Strafkammer fälschlich von der schwereren Strafandrohung ausgegangen ist, ist auch der Ausspruch über die wegen unterlassener Konkursanmeldung festgesetzte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufzuheben."

Dem schließt sich der Senat an.

Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Foth