Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.01.1981 – 4 StR 678/80

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 678/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Jürgen 5 iD zus DEE, dort geboren an EB 9:5,

wegen fahrlässiger Tötung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1981 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund vom 14. August 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Entgegen der Ansicht des Landgerichts wäre der Unfall auch vermieden worden, wenn der Angeklagte mit der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren wäre. Die Kammer hat bei ihren diesbezüglichen Überlegungen (UA S. 8) übersehen, daß bei Fahrgeschwindigkeiten des Jungen bis zu 9 km/h der Angeklagte die Gefahrensituation eher und damit auf eine genügend große Entfernung hätte erkennen können, um das Fahrzeug vor dem Unfallpunkt zum Halten zu bringen. Vom Abbiegen zur Fahrbahn, dem Zeitpunkt der Erkennbarkeit des verkehrswidrigen Verhaltens, bis zum Erreichen der Mittellinie benötigte der Junge bei solchen Geschwindigkeiten mindestens 1,4 sec. Überquerte er die Fahrbahn jedoch schneller, hätte er "die von ihm zurückzulegende Strecke von ca, 4 Metern" (UA S. 8) durchfahren können, bevor der Angeklagte den Unfallpunkt erreichte. Im Ergebnis gilt dies auch dann, wenn zugunsten des Angeklagten

den Berechnungen eine Reaktions- und Bremsansprechzeit von 0,8 sec zugrunde gelegt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen.

Salger Spiegel Knoblich Goydke

Hürxthal