Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 13.01.1981 – 1 StR 825/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

StR 825/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. die Altenpflegerin Ingrid W DH — geborene PO aus TO, Zeboren an GER 1956 in AH:

2. den Tischler Hans-Jörg W EEE aus Temuie-WED, geboren am EEEEB 1957 in Ca,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

R-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 13. Januar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der II. Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 25. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. In dem sich aus der Aufhebung ergebenden Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag vom 29. Dezember 1980 wie folgt begründet:

"Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1979

zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Bezug genommen hat (UA S. 2), diese Feststellungen aber als zum Strafausspruch gehörend durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 12. Februar 1980 (1 StR 849/79) aufgehoben waren.

Aufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, können für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr hat der neue Tatrichter insoweit eigene Feststellungen zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 2755; BGH NUW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 160).

Das ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Ergänzende Feststellungen allein genügen nicht. Der neue Strafausspruch ist zumindest teilweise auf nicht mehr existente Feststellungen gestützt und kann deshalb nicht bestehen bleiben."

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Aus ihnen folgt, daß im Umfange der im Beschluß des Senats vom 12. Februar 1980 - 1 StR 849/79 - ausgesprochenen Aufhebung noch einmal neu verhandelt und entschieden werden muß.

Herdegen Kuhn Ulsamer Maul Foth