Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 08.01.1981 – 2 StR 495/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR h95/8ı BESCHLUSS gI.L

in der Strafsache gegen

1. den Maschinenarbeiter Zaheer Annad B ae aus Fe GE, zeboren am Ge 1952 in LE (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Wachmann Sagheer A >» zu: Temp CE,

geboren am En 1956 in LEE (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am B. Januar 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am

Main vom 8. Januar 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten enthält. Das Landgericht hat nur ausgeführt, zur Frage der Strafzumessung hätten keine "weiteren" tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können, so daß insoweit von dem im ersten Urteil festgestellten Sachverhalt auszugehen gewesen sei.

Darin liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel, Die den Rechtsfolgenausspruch des ersten Urteils betreffenden Feststellungen sind durch die erste Revisionsentscheidung aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten - wie auch zur Einziehung des Heroins - in eigener Verantwortung selbständige Feststellungen treffen und diese in den Urteilsgründen mitteilen (BGCHSt 24, 274, 275; BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 19861 - 2 StR 764/80 - und 4. September 1981 - 2 StR 441/81 -). Das ist unterblieben.

Da bereits dieser Rechtsfehler zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, kommt es auf die von den Angeklagten weiter erhobenen Rügen nicht an.

Mösl Müller Meyer

Theune Niemöller