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BGH Beschluss vom 19.12.1980 – 2 StR 337/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 337/80 BESCHLUSS 19.11.80

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Carl Alfons CG=e@iiEEEE aus Klin, geboren am WEEEERENE-1928 in Wem / Te,

wegen Beihilfe zum Bankrott

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner (Wirtschaftsstrafkamner) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1. a) Das Landgericht kommt zu der Überzeugung, der Angeklagte habe nur zum Schein eine Honorarvereinbarung mit seinen Mandanten abgeschlossen und sich als angebliche Sicherheit für seinen Gebührenanspruch deren Privatvermögen übertragen und Grundpfandrechte bestellen lassen, um so dieses Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen (va S. 75).

b) Auf der anderen Seite stellt das Landgericht aber fest, daß dem Angeklagten - wie er wußte - auch ohne die Honorarvereinbarung Gebühren in Höhe von 1.000.000 DM oder mehr zugestanden hätten (UA S. 74), daß ihm vor Abschluß der Scheinverträge die schlechte finanzielle Lage seiner Mandanten und der von diesen betriebenen Firmen bekannt gewesen sei (UA S. 68), daß es sich bei dem von den Scheinverträgen erfaßten Vermögen praktisch um das gesamte sichtbare und für Zwangsvollstreckungen in Betracht kommende Privatvermögen von Wert gehandelt habe (UA S. 111), daß sein Gebührenanspruch ohne Sicherung erkennbar "höchst" gefährdet gewesen wäre (UA S. 70) und daß der Angeklagte selbst dann nicht übersichert gewesen wäre, wenn man die übereigneten Sachen mit dem Anschaffungswert und die bestellten Grundschulden mit ihrem Nominalbetrag bewertet hätte (UA S. 79).

c) Zwischen diesen Feststellungen und der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Verträge nur zum Schein abgeschlossen, besteht ein Widerspruch, der sich auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht auflösen läßt. War der Gebührenanspruch des Angeklagten vor Abschluß der Sicherungsverträge erkennbar stark gefährdet, dann hatte er allen Grund, die Verträge, die ihm die Sicherheit verschaffen sollten, nicht nur zum Schein, sondern ernsthaft abzuschließen, es sei denn, er ging davon aus und verließ sich darauf, seine Mandanten würden seinen Gebührenanspruch aus anderen, den Gläubigern nicht bekannten Mitteln erfüllen. Daß derartige Mittel überhaupt vorhanden gewesen seien oder daß der Angeklagte dies zumindest geglaubt habe, stellt das Landgericht indes nicht fest, sondern kommt zu der

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Überzeugung, der Angeklagte habe nicht angenommen, daß seinen Mandanten noch ein Privatvermögen in Millionenhöhe zur Verfügung stehe (UA S. 68). Unter diesen Unständen läßt sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht seinen eigenen Gebührenanspruch sichern, sondern seinen Mandanten ihr Privatvermögen erhalten wollen, nur dann widerspruchsfrei begründen, wenn man gleichzeitig unterstellt, daß der Angeklagte auf seinen Gebührenanspruch verzichten wollte. Auch davon geht das Landgericht aber nicht aus, sondern meint, der Angeklagte habe aus Geltungs- und Gewinnsucht gehandelt, habe einem großen Personenkreis bekanntwerden, zudem ein außergewöhnlich hohes Honorar erzielen und mit den Bankrotthandlungen zugleich eine. Sicherung und Befriedigung seiner eigenen Gebührenansprüche erreichen wollen (UA S. 110/111).

2. Die Beweiswürdigung ist im übrigen auch in folgenden Einzelpunkten rechtlich zu beanstanden:

a) Das Gericht sieht ein Indiz für die Annahme von Scheinverträgen darin, daß sich der Angeklagte auch solche Sachen habe Üübereignen lassen, die für einen echten Sicherungsnehmer wertlos gewesen seien. Auch die von ihm erworbenen Grundschulden seien wegen hoher vorrangiger Belastungen auf den Grundstücken für ihn ohne besonderen Wert gewesen.

Diese Argumentation gibt für den von der Strafkammer gezogenen Schluß nichts her. Der Angeklagte soll nach der Annahme des Landgerichts die Scheinverträge abgeschlossen haben, um Vermögensteile seiner Mandanten dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Waren bestimmte

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Sachen für einen echten Sicherungsnehmer aber ohne Wert und die Grundstücke ohnehin schon bis zur Höhe ihres Verkaufswertes belastet, dann bestand kein Grund, sie durch Scheinverträge vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen. Hatten sie aber noch einen Wert, dann ist nicht einzusehen, warum sie gerade für den Angeklagten, der ebenfalls zu den Gläubigern zählte, wertlos gewesen sein sollen.

b) Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es darzulegen versucht, daß der späte Zeitpunkt, zu dem die Sicherungsübereignungsverträge abgeschlossen wurden, für den Scheincharakter dieser Verträge spreche (UA S. 66/69), sind gedanklich nur nachvollziehbar, wenn man unterstellt, der Angeklagte habe von vornherein auf den ihm zustehenden Gebührenanspruch von einer Million DM oder mehr zugunsten seiner Mandanten verzichten wollen. Eine derartige Annahme lassen - wie bereits dargelegt - die Urteilsfeststellungen jedoch nicht zu.

c) Widersprüchlich und gedanklich nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Landgerichts, aus dem späteren Angebot des Angeklagten an Franz W@EEEEEE» vom 30. November 1973, den Gebührenanspruch durch die Übereignung eines Hauses, die Zahlung von 270.000 DM in bar und die Überlassung zweier Uhren und eines Ringes abzugelten, folge, daß die Honorarvereinbarung vom 5. November 1975 und die anderen Verträge vom Oktober 1973 nur zum Schein abgeschlossen worden seien.

Das Landgericht folgert, der Angeklagte hätte - bei Wirksamkeit der Gebührenvereinbarung - durch dieses Angebot auf die Hälfte, wenn nicht gar auf zwei Drittel seines Gebührenanspruchs verzichtet. Für einen solchen Verzicht

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habe aber kein vernünftiger Grund bestanden, da auch bei genauer Anwendung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ein Gebührenanspruch von rund 1 Million DM oder sogar darüber entstanden gewesen sei.

Das Angebot des Angeklagten für eine Abgeltung seines Gebührenanspruchs 1äßt indes keine Schlüsse auf den Scheincharakter der Gebührenvereinbarung oder der anderen Verträge zu. Denn nach den Feststellungen des Landgerichts entsprach der angeblich nur zum Schein vereinbarte Gebührenanspruch dem gesetzlichen Anspruch. Das Angebot vom 30. November 1973 enthielt demnach in Jedem Falle einen teilweisen Verzicht auf einen dem Angeklagten tatsächlich zustehenden Gebührenanspruch. Diese Tatsache konnte das Landgericht nicht einfach deshalb leugnen, weil es für einen solchen Verzicht keinen vernünftigen Grund sah.

Im übrigen ist es durchaus wirtschaftlich vernünftig, wenn ein Gläubiger, dessen Forderungen gegen einen nahezu zahlungsunfähigen Schuldner nur unzureichend abgesichert sind, versucht, den Schuldner dadurch zur Zahlung eines Teilbetrages zu veranlassen, daß er ihm gleichzeitig einen Verzicht auf weitergehende Ansprüche anbietet,

3. Soweit das Landgericht seine Überzeugung vom Scheincharakter der Verträge mit den Aussagen der Vertragspartner des Angeklagten begründet (UA S. 75), läßt es die Möglichkeit außer acht, daß der Angeklagte und seine Vertragspartner bei Abschluß der Verträge unterschiedlicher Auffassung über deren Zweck und deren Gültigkeit gewesen sein können. Diese Möglichkeit liegt nahe, weil der Angeklagte und seine Vertragspartner gegensätzliche Interessen ver-

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folgt haben können. Das Landgericht hätte schließlich auch erörtern müssen, ob der Angeklagte mit den Verträgen nicht tatsächlich seinen Gebührenanspruch sichern wollte, seine Vertragspartner über diesen Zweck der Verträge aber in unklaren gelassen oder sie gar getäuscht hat. Wollte der Angeklagte nämlich seine berechtigten Gebührenansprüche absichern, dann kann sein Tun auch dann nicht als Beihilfe zum Bankrott bewertet werden, wenn er seinen Vertragspartnern gegenüber wahrheitswidrig erklärte, er wolle die Verträge nur zum Schein abschließen.

Das Vorgehen des Angeklagten könnte auch nicht ohne weiteres als Betrug oder Betrugsversuch gewertet werden (vgl. BGHSt 3, 160; 20, 136; BGH GA 66, 52).

Schumacher Mösl Müller

Maier Theune