Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 09.12.1980 – 5 StR 569/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR _ 569/80 _63 ea: 2 IR 256/79)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL ‚ in der Strafsache
gegen
den Tierpfleger Michael G EEE aus BEE, geboren am u 1919 in zu (Jugoslawien),
wegen Totschlags
-2- —ILZ
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9.Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof um als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Rechtsanwalt (iuuuuin
als Vertreter der Nebenklägerin Barbara Beige,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 14.November 1979 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die kosten der Revision und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Revision der Nebenklägerin, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, daß für den Angeklagten eine Notwehrlage bestand und auch die gewählte Notwehrhandlung "nach der objektiven Situation nicht zu beanstanden ist" (UA S.9/10; 21/23). Der 61-jährige Angeklagte sah sich einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff seitens des erheblich Jüngeren, ihm körperlich weit überlegenen Be gegenüber, der nachts gewaltsam in den Wohnraum des Angeklagten eingedrungen war, auf ihn wütend einstürmte und sich dem Angeklagten "bis auf etwa einen Meter! genähert hatte, als der Angeklagte in Sekundenschnelle die beiden Schüsse aus dem Revolver abgab, die Be töteten. Die Wahlmöglichkeit eines anderen, weniger gefährlichen Mittels bestand nach den Feststellungen nicht. Der Angeklagte "hatte außer dem Revolver keine andere Waffe zur Hand", die geeignet gewesen wäre, den Angriff sofort zu stoppen (UA S.23). Bei der "geringen Entfernung, die die Kontrahenten trennte, blieb keine Zeit, einen gezielten Schuß auf Beine oder Arme abzugeben und dessen wirkung abzuwarten" (UA 5.23). Der Angeklagte hat trotz der vorangegangenen Auseinandersetzung mit Bei mit dem Angriff - so wie er erfolgte - nicht gerechnet und die Situation nicht manipuliert (vgl. BGHSt 27,336,338). Er durfte sich daher hier des rechtswidrigen Angriffs durch die Schüsse erwehren,.
-u- _IE
Auch bei einem eingeschränkten Notwehrrecht, von dem das Landgericht ausgeht, ergäbe sich nichts anderes: Nach den Feststellungen konnte der gefährliche Angriff nur durch einen sofortigen Abwehrakt verhindert werden, der den Gegner auf der Stelle ausschaltete (BGHSt 24,356, 358/359). Auf die Erörterungen des Landgerichts zu § 33 StGB einzugehen, bestand deshalb kein Anlaß. Sie sind Jedoch in sich rechtsfehlerfrei.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte . Niepel