Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 09.12.1980 – 1 StR 624/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_624/80 URTEIL Glan
in der Strafsache
gegen
den Fachberater Rudolf A EHEN aus va, geboren am «un 1945 in IE,
wegen fortgesetzten Betrugs
-2=- T7
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EEEn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BP aus MB als Verteidiger,
Justizangestellter BD als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom l. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen,
Von Rechts wegen
setzungstat dem Urteil nicht hinreichend sicher zu entnehmen. Die Tat begann "Anfang 1976" (UA S. 4); wann sie endete, bleibt offen, Die Tat bestand - so das Urteil weiter (UA Ss. 5) - aus "41 derartigen Vorgängen", auf Grund derer an die Liechtensteiner Firma "insgesamt DM 536.192,94 zu Unrecht überwiesen" wurden. Das steht im Widerspruch zu der Feststellung der Kanner, es sei nicht auszuschließen, daß "in einem einzelnen Fall auch einmal wirklich Waren angeliefert wurden" (UA S, 5). Ob
es sich hierbei um das "Geschäft mit Klebebändern" (VA S. 10)
die Fortsetzungstat umfasse nur 40 vorwerfbare Einzelhandlungen, Da im Urteil nicht mitgeteilt wird, ob die einzelnen Lieferungen etwa gleichartig - oder von ganz verschiedener Größenordnung - waren, bleibt damit auch der tatsächliche Umfang des Schadens unklar,
Nach alledem kann das Urteil nicht bestehenbleiben,
2. Da die Sachrüge durchgreift, kommt es auf die Verfahrens. rügen nicht an, doch sieht sich der Senat zu folgenden Bemerkungen veranlaßt:
a) Soweit die Revision beanstandet, die Strafkammer habe Angaben in Kontounterlagen verwertet, ohne diese in der Hauptverhandlung verlesen zu haben (§ 249 StPO), verkennt sie, daß solche Unterlagen auch durch Vorhalt im Rahmen einer Zeugenvernehmung in die Hauptverhandlung eingeführt werden können (BGHSt 11, 159, 160).
b) Da nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte das Geld in der Regel bar in Liechtenstein abholte und dann mit dem Mittäter teilte, wird nicht klar, welche "Überprüfung der Konten und Geldbewegungen" mit welchen Beweismitteln die Revision im Auge hat, soweit sie hier mangelnde Aufklärung rügt. Gegebenenfalls kann die Verteidigung sachdienliche Anträge stellen.
3. Im übrigen wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen:
Falls es wieder zum Schuldspruch kommt, sich aber herausstellt, daß in einem oder in mehreren der dem Angeklagten zur Last gelegten Fälle, weil tatsächlich Ware geliefert wurde, Betrug nicht nachgewiesen werden kann, so bestünde für die Kammer Anlaß, die den Gegenstand der Verurteilung bildenden und die - andererseits - nicht unter den Schuldvorwurf zu
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ziehenden Vorfälle jedenfalls stichwortartig im einzelnen zu nennen, damit keine Zweifel am tatsächlichen Umfang des Schuldspruchs entstehen können.
Pikart Herdegen Kuhn
Schikora Foth