Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.12.1980 – 1 StR 658/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_StR_ 658/80 BESCHLUSS Kam Ro
in der Strafsache
den Wagner Karl-Heinz G «um au: Le,
geboren am BB 1955 in EB, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Dezember 1980 einstimmig beschlossen (§ 349 Abs. 4 StPO):
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 417. Juli 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Der Angeklagte handelte nur dann mit bedingten Tötungsvorsatz, wenn er, als er den Griff nit dem Arm um den Hals seiner Ehefrau nicht lockerte, erkannte, weiteres Zudrücken könne den Tod seiner Frau herbeiführen. Hierzu stellt das Landgericht im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts (va Ss. 7/8) zwar fest, daß der Angeklagte "damit rechnete und billigend in Kauf nahm, daß seine Ehefrau sterben würde." Demgegenüber enthält die Beweiswürdigung die Erwägung (UA S. 21): "Wenn der Angeklagte jetzt weiterdrückte, ..- so mußte er zumindest damit rechnen, daß ein weiterer Druck gegen den Hals seiner Ehefrau zum Tode führte."
Das deutet nicht auf Vorsatz, sondern auf Fahrlässigkeit hin. Zwar können sich unter solchen Formulierungen, im Rahmen der Beweiswürdigung verwendet, bloße Fassungsver-
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sehen verbergen, wenn das Gericht es unterläßt, zu erwälnen, de3 der Angeklagte die Schlußfolgerungen, sie sich ihm aufdrängen mußten, auch tatsächlich zog. Doch versteht sich eine solche Auslegung nicht von selbst; im vorliegenden Fall ist sie nicht möglich.
Hinzu kommt, daß die Strafkammer an dieser Steile der Beweiswürdigung davon ausgeht, die Ehefrau des Angeklagten sei, als sie bewußtlos wurde, sufrecht gestanden und sodann - infolge der Bewußtlosigkeit - zusammengesackt (UA S. 21). Das habe der Angeklagte bemerkt. Indes ist im Urteil nirgends festgestellt, daß die Ehefrau in diesem Augenblick stand. Die Schilderung der Tat (ua S. 7) 18ßt eher an ein Liegen oder Hocken denken. Der Angeklagte selbst spricht von einem "Schleifen"
(UA 5. 12); zudem glaubt die Kammer seiner Schilderung nicht (VA S. 13). So fehlt den Erwägungen der Kammer zur Vorstellung des Angeklagten über die Folgen seines Handelns die sichere tatsächliche Grundlage.
Bei der neuen Verhandlung wird - falls wiederum Bestrafung wegen Totschlags in Betracht kommt - eingehender als bisher zu prüfen sein, welches Ziel dem Angeklagten 50 wichtig war, daß er - um es zu erreichen -
VG
den Tod seiner Frau in Kauf nahm. Bisher wird das nicht hinreichend deutlich.
Pikart Woesner Ulsaner Maul Foth