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BGH Beschluss vom 13.11.1980 – 1 StR 384/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 80 BESCHLUSS 13.1.9

in der Strafsache

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wegen Beihilfe zum Betrug

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeftihrers

am 13. November 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1979 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. im Fall B IV (Fall MED - SD) der ur-

teilsgründe, 2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe;

Die gegen die Verurteilung im Fall B III (Fall Be) gerichteten Verfahrensrügen und sachlichrechtlichen Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Die Ablehnung des auf Vernehmung des Fritz Be gerichteten Hilfsbeweisamtrages wird durch die Erwägung getragen, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 S. 2 StPO). Die Strafkammer hält angesichts der „schillernden Persönlichkeit" des Genannten dessen Vernehmung vor dem erkennenden Gericht

unter Gegenüberstellung mit dem Angeklagten und anderen Zeugen für unerläßlich. Eine teilweise Abwicklung der Hauptverhandlung ist als hoheitliche Betätigung des erkennenden Gerichts vor dem österreichischen Rechtshilfegericht nicht möglich (Art. VI Abs. 1 des deutsch-österreichischen Ergänzungsvertrages vom 31. Januar 1972 - BGBl II 1975, 1159). Denach ist auch die mit demselben Ziel erhobene Aufklärungsrüge unbegründet.

Dagegen kann die Verurteilung im Fall B IV (Fall “EB - SCH) der Urteilsgründe nicht bestehenbleiben, weil insoweit eine Aufklärungsrüge durchgreift. Der Generalbundesanwalt hat dazu u.a. ausgeführt;

„Im Fall SB hat der Tatrichter als Beihilfe zum Betrug gewertet, daß der Angeklagte am Morgen des 6. April 1972, als BED, zegiD, MED una sD seine Kanzlei betraten, diese Zeugen fragte, worum es gehe, und sich Notizen machte, bevor er erklärte, wegen eines Gerichtstermines keine Zeit zu haben (UA S. 32). Dadurch sei bei MED und Sg der Eindruck eines an der Übernahme des Mandates und der Beratung bereiten Rechtsanwaltes erweckt und insgesamt ein seriöser Background für BED betrügerisches Geschäft geschaffen worden, der die Zeugen in Sicherheit wiegte (UA S. 70).

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, die genannten Personen beim Betreten seiner Praxis nach dem Zweck ihres Besuches befragt und sich Notizen angefertigt zu haben. Das Landgericht sieht dessen Einlassung jedoch durch die verlesene Aussage des Zeugen SP als wider-

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legt an. Weitere Zeugen zu dem Verhalten des Angeklagten in seinen Büroräumen am Morgen des 6. April 1972 hat die Strafkammer nicht gehört (mit Ausnahme des Zeugen BB, dessen Bekundungen die Strafkammer ihren Feststellungen aber nicht zugrunde gelegt hat [va Ss. 547).

Die Verlesung der Aussagen der Zeugen MB und se, die sie vor der Bezirksanwaltschaft des Kantons Zürich

gemacht haben, konnte ihre persönliche Vernehmung vor dem Landgericht nicht ersetzen. Jene Bekundungen der Zeugen befassen sich nur am Rande mit Rechtsanwalt EEE Tatbeitrag und lassen insbesondere nicht erkennen, wie sein Verhalten auf die Zeugen gewirkt hat. Darauf kommt es aber entscheidend an, weil durch das Tätigwerden des Gehilfen die Straftat tatsächlich gefördert sein muß (RGSt 58, 113, 114 £; BGHSt 2, 129, 131; BGH, Urteil vom 20. November 1973 - 1 StR 212/73) und der Tatrichter als solche Förderung das In-Sicherheit-Wiegen der Zeugen genügen läßt. Ob und in ‚welchem Maße die Zeugen durch das Verhalten des Angeklagten beeinflußt wurden, ist ihren verlesenen Aussagen hingegen nicht zu entnehmen. Der Zeuge MED hat in bezug auf den Angeklagten lediglich angegeben, daß LEBE sich weder aktiv noch sonst in die Diskussion um das abzuschließende Geschäft eingeschaltet hat. Der Zeuge SED bekundete lediglich das Verhalten des Angeklagten, wie es zum äußeren Tatgeschehen in den Urteilsfeststellungen enthalten ist (UA S. 32). Es bleibt danach offen, ob das festgestellte Verhalten des Angeklagten irgend einen Einfluß auf die Zeugen hatte und den Betrug förderte.

Der Schuldspruch im Fall Sg (Fsli B IV der Urteilsgründe) kann daher keinen Bestand haben."

Dem stimmt der Senat zu.

Es bleibt lediglich hinzuzufügen, daß besondere Veranlassung zu einer persönlichen Vernehmung der Zeugen vor den erkennenden Gericht oder zumindest in Gegenwart der Verfah-

rensbeteiligten bestand, weil die Zeugen in einem anderen Strafverfahren (gegen MB) vor der Bezirksanwaltschaft in Zürich vernommen worden waren und die Verfahrensbeteiligten deshalb keine Gelegenheit hatten, an sie Fragen zu

richten. Außerdem hatten beide Zeugen die nur beiläufig ge-

stellte Frage nach einer etwaigen Mitwirkung des Angeklagten ausdrücklich verneint.

Die Verurteilung im Fall IV begegnet im Übrigen auch sachlichrechtlichen Bedenken. Die Erörterung der Schuldfrage 1ä8t eine Auseinandersetzung mit der Erklärung des Angeklagten, er habe keine Zeit, er müsse zu einen Gerichtstermin, vermissen.

Die Aufhebung im Fall IV führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil nicht auszuschließen ist, daß diese Verurteilung auch die Bemessung der Einzelstrafe im Fall BMW beeinflust hat.

s/

Die Schriftsätze des Verteidigers Prof. Dr. Schi» vom 12. Juni, 29. September und 19. Oktober 1980 und des Verteidigers Rechtsanwalt WOEEEED vom 4. August und 15. Oktober 1980 haben vorgelegen und sind berücksichtigt.

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