Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 11.11.1980 – 1 StR 384/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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SL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 384/80 URTEIL AA. AAO
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Lutz L EB aus ve, dort geboren am SEE 19.0,
wegen Beihilfe zum Betrug
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. November 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Herdegen, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Prof. Dr. Em, ve, und Rechtsanwalt up, gun,
als Verteidiger,
Justizangestellter gg» als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Dezember 1979 nit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurtickverwiesen,
Von Rechts wegen
und in der Täterpersönlichkeit vorliegen, die die Aussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (BcHst 24, 3, 5; BGH NW 1976, 1413 Nr. 20; BGH NJW 1977, 639 Nr. 12). Ob solche Umstände gegeben sind, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu entscheiden. Die Abgrenzungsformel der "besonderen Um-
stände" besagt, daß einfache Strafmilderungsgründe eine
Aussetzung der Vollstreckung nach § 56 Abs. 2 StGB nicht rechtfertigen können (BGH DRiZ 1974, 62; BGH, Urteil von 13. Januar 1977 - 1 StR 691/76). Die mildernden Umstände müssen vielmehr von besonderem Gewicht sein und Ausnahnmecharakter haben. Sie müssen dem Fall zugunsten des Täters "den Stempei des Außergewöhnlichen aufdrücken" (BGH aa0).
Diesen Erfordernissen werden die knappen Erwägungen des Landgerichts nicht gerecht. Die Strafkammer begründet ihre Entscheidung damit, daß der Angeklagte zur Tatzeit noch jung und beruflich unerfahren gewesen sei. Sie führt weiter aus, der Angeklagte habe eine besondere berufliche Anleitung bis zur Tatzeit nicht erfahren. Das Handlungsunrecht und die Schuld des Angeklagten seien nicht erheblich, weil die Geschädigten die Verträge auch ohne die Beteiligung des Angeklagten abgeschlossen hätten (UA S. 75).
Diese Gesichtspunkte stellen allgemeine und gewöhnliche Strafmilderungsgründe dar und sind als solche im vorliegenden Fall auch verwertet. Einen Ausnahmecharakter begründen sie auch bei einer Gesamtwürdigung weder für die Täterpersönlichkeit noch für das Tatgeschehen. Berufliche Unerfahrenheit ist, auch wenn sie entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft zu bejahen wäre, kein besonderer Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, der dem Fall den Charakter des Außergewöhnlichen verleiht (BGH, Urteil vom 9. Januar 1979 - 1 StR 336/78). Entsprechendes gilt für die Erwägung, die Geschädigten hätten die Verträge auch ohne die Mitwirkung des Angeklagten abgeschlossen. Sie trägt die Annahme einer außergewöhnlichen, in ihrer Bewertung an eine Konfliktssituation heranreichenden Fallgestaltung gleichfalls nicht.
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Andererseits ist die Tatsache, daß die Straftaten etwa 9 bezw. 8 Jahre zurückliegen, zwar bei der Strafzumessung, nicht aber bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung erkennbar gewürdigt.
Pikart Woesner Herdegen Maul Foth