Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 07.11.1980 – 2 StR 522/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 522/80 BESCHLUSS /.m SO
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsmann Charles Cecil WB ‚, ohne festen
Wohnsitz, geboren am uEnmEEE> 1951 in Amp, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Fu
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 20. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg: Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Überzeugung der Strafkammer von der Täterschaft des die Tat bestreitenden Angeklagten auf denkfehlerhaften Erwägungen beruht.
Die den Gegenstand der Verurteilung bildende Tat ist im Jahre 1976 begangen worden. "Daß der Angeklagte mit dem hier in Rede stehenden Täter identisch ist", ergibt sich für die Strafkammer unter anderem und - wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang erkennen lassen - überwiegend aus der Tatsache, daß der Zeuge Hoi den Angeklagten, den er vor der Tat nicht kannte, auf einem Lichtbild "zweifelsfrei" wiedererkannt hat, das aus dem Jahre 1971 stammt und Hagemann am 16. August 1976 von der Polizei vorgelegt wurde (UA S. 10). Dieses Lichtbild weist die Besonderheit auf, daß es den Angeklagten mit längeren Haaren zeigt, als er sie zur Tatzeit trug, und daß sich "das Aussehen des Angeklagten inzwischen erheblich verändert hatte". In der
Hauptverhandlung, in der der Angeklagte nach den Feststellungen so wie zur Tatzeit aussah, hat Hagemann ihn dagegen nicht als Täter identifiziert.
Obwohl danach Hei» den Angeklagten in der Hauptverhandlung bei gleichem Aussehen wie zur Tatzeit nicht wiederzuerkennen vermochte, hat er ihn auf einem älteren Lichtbild "zweifelsfrei" identifiziert, auf dem der Angeklagte erheblich anders aussah als zu der Zeit, zu der Hagemann den Täter kennenlernte. Dies widerspricht der allgemeinen Erfahrung, daß ein Beschuldigter, dessen Aussehen seit der Tat das gleiche geblieben ist, bei persönlicher Gegenüberstellung eher wiederzuerkennen ist als ein Beschuldigter, der (lediglich) auf einem Lichtbild, noch dazu älteren Datums, mit erheblich anderem Aussehen abgebildet ist. Wenn gleichwohl die Strafkammer der Identifizierung anhand des Lichtbilds den Vorzug geben wollte, so hätte sie, um einen Denkfehler ausschließen zu können, näher darlegen müssen, aus welchen besonderen Umständen
A
diese Folgerung zu ziehen ist. Solche Erläuterungen läßt das angefochtene Urteil vermissen.
Schumacher RiBGH Dr. Mösl ist in Müller Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben
Schumacher
Meyer Maier