Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 05.11.1980 – 2 StR 428/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
74 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR 428/80 URTEIL Cm 84
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Mehmet C > aus Mb geboren am EEE 1942 in KEEEEM/Türkei, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl
Dr. Müller
Dr. Meyer
B, Maier
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EP aus Köln als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte u»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte hat seinen Landsmann PB mit einem Messerstich tödlich verletzt. Das Landgericht hat ihn wegen Totschlags zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
I. Nach den Feststellungen hatte Pb mit dem Angeklagten schon mehrfach aus unbegründeter Eifersucht Streit begonnen, ihn auch beschimpft und bedroht. Am Tattag erwartete er ihn am Ausgang des Werkes, in dem der Angeklagte arbeitete. Er forderte ihn mit den Worten "komm mal her" auf, zu ihm zu kommen. Als beide sich trafen, umfaßte PAR den Angeklagten mit beiden Armen, legte ihm seine Hände auf den Kopf und drückte ihn zu Boden. Dann löste er sich von ihm, zog aus dem Ärmel seiner Jacke einen Hartgummistock, in dessen Innerem eine Vorrichtung zum Versprühen von Tränengas eingebaut war, und sprühte dem Angeklagten Tränengas in Richtung des Gesichts. Daraufhin wandte sich der Angeklagte etwas ab. Dann schlug PeBb mit dem Schlagstock mindestens zweimal auf ihn ein, wobei sich beide - der Angeklagte rückwärts - auf einen Drahtzaum zu bewegten. Nach den Schlägen und während des Bewegungsvorgangs holte der Angeklagte ein noch zusammengeklapptes, von ihm ständig mitgeführtes Obstmesser aus der Tasche, klappte es mit beiden Händen auseinander und stach dann, indem er das Messer mit der rechten Hand schräg nach oben führte, Pe mit einer kräftigen Bewegung in die linke Brust.
Während des weiteren Kampfes schlug Pe mit dem Schlagstock "ca. 5 bis 10 mal", allerdings immer schwächer werdend, auf den Angeklagten ein. Dieser fügte PB noch eine weitere Stichverletzung zu, hielt aber sonst seine Hände schützend vor den Kopf,
PB» ist an dem Stich in die Brust gestorben.
II. Die Strafkammer geht zutreffend davon aus, daß sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befand, als er auf Pils einstach. Sie meint jedoch, daß er über die erforderliche Verteidigung hinausgegangen sei, da er "andere, weitaus weniger gefährliche Abwehrmittel zur Verfügung" gehabt habe. So hätte er entweder Hilfe herbeiholen oder zunächst mit dem Messer drohen müssen. Keinesfalls hätte er, wie er es nach den Feststellungen getan habe, mit bedingtem Tötungsvorsatz auf P&iiB einstechen dürfen.
Diesen Ausführungen kann im Ergebnis nicht gefolgt werden.
4. Dabei kann dahinstehen, ob es dem Angeklagten zuzumuten war, während des Kampfes vor P® zurückzuweichen und andere um Hilfe zu bitten (vgl. Samson in SK § 32 StGB Rdn. 19, 21; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 32 Rdn. 19 m.w.Nachw.): Die Kammer selbst schließt nicht aus, "daß die Möglichkeit des Herbeiholens von Hilfe nicht bestand" (UA S. 30); zu Gunsten des Angeklagten muß deshalb davon ausgegangen werden, daß er diese Abwehrmöglichkeit nicht hatte,
2. Auch die Ansicht, der Angeklagte hätte zunächst mit dem Messer ausdrücklich drohen müssen, begegnet durchgreifenden Bedenken. Insoweit bleibt schon offen, ob nicht bei der Art der Auseinandersetzung P@&E ohnehin gesehen hat, wie der Angeklagte das Messer aus seiner Tasche holte und es mit beiden Händen auseinanderklappte. Vor allem aber wäre die Drohung nicht nur nicht erfolgversprechend, sonder?
völlig wirkungslos gewesen, da sogar das Zustechen Tai» nicht von weiteren Schlägen abzuhalten vermochte.
3. Zuzustimmen ist der Strafkammer, wenn sie meint, daß die Tötung des Angreifers stets das äußerste Mittel ist, dessen sich der Angegriffene zur Verteidigung bedienen darf. Insoweit setzt sich indessen die Strafkammer weder mit der Frage auseinander, welchen weniger gefährlichen Stich der Angeklagte hätte führen können, noch würdigt sie bei der Prüfung, ob er mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, alle wesentlichen Umstände, zu deren Erörterung die Feststellungen drängten.
Wohl ist richtig, daß in aller Regel der heftig in den Oberkörper eines Menschen geführte Messerstich die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigt. Im vorliegenden Fall bestehen jedoch erhebliche, vom Senat nicht auszuräumende Bedenken, ob auch der Angeklagte die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt hat. So spricht die Strafkammer einerseits von "planvollem" Einsatz des Messers, der erkennen lasse, daß sich der Angeklagte "keineswegs in einer für ihn unübersichtlichen und turbulenten Situation" befunden habe; andererseits kann sie aber nicht ausschließen, daß der Angeklagte in einem Affektzustand zugestochen hat, der zu einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hatte. Beides ist nicht ohne weiteres miteinander vereinbar, "Planvolles" Handeln setzt Zeit zum Überlegen voraus. Davon aber, daß dem Angeklagten solche Zeit zur Verfügung stand, kann hier nach den Feststellungen schwerlich gesprochen werden: Der. Angeklagte hat nicht etwa in einer Kampfpause zugestochen, sondern während der Schläge, die P&EEb vor und nach dem tödlichen Stich ("während des Bewegungsvorgangs") gegen ihn geführt hat. Aus eben diesem Grund bestehen erhebliche Bedenken auch gegen die Ansicht
der Kammer, der Angeklagte habe in keiner "für ihn unübersichtlichen und turbulenten Situation" gehandelt.
Alle genannten Umstände hätte die Strafkammer im Zusammenhang mit der Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes nicht unerörtert lassen dürfen; denn sie können Bedeutung für die Frage haben, ob der Angeklagte im Augenblick des Zustechens die Gefährlichkeit seines Stichs, noch dazu mit einem im Verhältnis zu anderen Waffen verhältnismäßig kleinen Taschenmesser, überhaupt erkannt hat.
Da der Senat nicht mit letzter Sicherheit ausschließe kann, daß zum Tathergang noch neue, ergänzende Feststellungen getroffen werden können, hat er davon abgesehen, selbst abschließend zu entscheiden, und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen,
Schumacher RiBGH Dr. Mösl ist im Müller Urlaub ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreiben Schumacher
Meyer Maier