Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.11.1980 – 5 StR 591/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 591/80 IT
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Werner Sch EB
aus BEER, dort geboren am EEE 1944,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges u.a.
ER
-2_- TSF
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4.November 1980 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten Sch gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.Juli 1980 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Das Landgericht stellt einen Gesamtvorsatz
nur für die an demselben Tage begangenen Einzelhandlungen fest. Für Handlungen, die der Beschwerdeführer an dicht beieinander liegenden _ Tagen beging, hält es Gesamtvorsatz nur für
möglich. Es verurteilt den Beschwerdeführer wegen 17 Einzeltaten, weil der Grundsatz "im Zweifel
für den Angeklagten" nicht für die Frage gelte,
ob eine fortgesetzte Handlung oder Tatmehrheit anzunehmen ist (vgl. u.a. BGHSt 23,33,35). Hierdurch ist der Angeklagte jedenfalls nicht beschwert. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10.0ktober 1980 dargelegt hat, ist nach den Umständen des Falles auszuschließen, daß die Zusammenfassung weiterer Einzelhandlungen zu fortgesetzten Taten oder die Annahme einer einzigen fortgesetzten Tat für den Beschwerdeführer zu milderen Rechtsfolgen geführt hätte.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28.0ktober 1980 ist berücksichtigt worden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel
A5Y