Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.11.1980 – 5 StR 440/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
-.. 092 >53
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Harald B EEE aus Hmm. geboren am END 1945 in Hoiiiii®,
zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,
2. Rainer G gu au: via, geboren am EEE 1946 in Haß,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 4.November 1980 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten BER und CE segen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.0ktober 1979 werden nach
§§ 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten CE ist zu bemerken, daß der Beweisamtrag auf Vernehmung
der Zeugin "Elfi" stillschweigend zurückgenommen worden ist. Die Angeklagten haben nicht auf der Entscheidung über den Antrag des Angeklagten Dis bestanden, nachdem der Zeuge Hui ausgesagt hatte, daß die Zeugin nicht zu ermitteln sei, und der
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Vorsitzende nach Beratung des Gerichts erklärt hatte, daß über diesen Beweisamtrag nicht entschieden zu werden brauche, weil die Zeugin unerreichbar sei.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Rebitzki Niepel