Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 24.10.1980 – 2 StR 391/80

2. Strafsenat

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64 BUNDESGERICHTSHOF

2_StR 391/80 BESCHLUSS /Gn080

. in der Strafsache gegen

den Justizvollzugsbeamten Maximilian - genannt Willi -

Fe» zus Aum-BEii, geboren am GENE 1939 in HE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

28. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

an

Der Angeklagte ist wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit mit Bestechlichkeit und versuchter Strafvereitelung verurteilt worden.

Seine auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg. Der Tatbestand der Bestechlichkeit setzt bei der Begehungsform des Annehmens voraus, daß nach der Übereinkunft der Beteiligten der Vorteil als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Diensthandlung gewährt wird. An einer solchen Willensübereinstimmung fehlt es, wenn sich der Vorteilsgeber nicht bewußt ist, daß er seine Leistung einen Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten zuwendet. Insoweit reichen die bisherigen Urteilsfeststellungen für eine Verurteilung des Angeklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Bestechlichkeit nicht aus. Denn auf S, 19 UA heißt es, der Zeuge Mill habe bei der Übergabe des Geldes nicht gewußt, daß der Angeklagte Ants-

träger sei; eine Bestechung habe deshalb aus der Sicht des Zeugen gar nicht in Betracht kommen können. Indes liegt die Annahme nahe, daß die Strafkammer hier lediglich zum Ausdruck hat bringen wollen, dem Zeugen sei der wirkliche Beruf des Angeklagten (Justizvollzugsbeamter) unbekannt gewesen, und daß sie unberücksichtigt gelassen hat, daß sich der Angeklagte gegenüber der Ehefrau des Zeugen als "etwas ähnliches wie ein Polizeibeamter" ausgegeben hat, der für das 4. Krininalkommissariat arbeite. Da es sich auch bei einer solchen Person um einen Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten handeln kann, bedarf es weiterer Feststellungen, ob der Angeklagte gegenüber der Zeugin ME hat sagen wollen, daß er zu diesem Personenkreis gehöre, und der Zeuge Mb seine Äußerung in diesen Sinn aufgefaßt hat, sofern er über sie durch seine Ehefrau überhaupt unterrichtet worden war. Zu einer abschließenden Entscheidung sieht sich der Senat danach nicht in der Lage. Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Schumacher Mösl Meyer Theune Niemöller