Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 23.10.1980 – 1 StR 578/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_578/80 BESCHLUSS aus.
in der Strafsache
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. Juni 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
Gründe§
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen versuchten Totschlags nicht.
Gegen die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes bestehen durchgreifende Bedenken. Das Schwurgericht hat einerseits angenommen, dem Angeklagten sei bewußt gewesen, daß das vier Wochen alte Kind durch den Faustschlag tödliche Verletzungen erleiden konnte und er habe im Augenblick des Zuschlagens den Eintritt dieser Folge auch gebilligt, um seine Wut abzureagieren und das Schreien des Kindes zu beenden (UA S. 12). Andererseits teilt das Urteil mit, der Angeklagte habe, nachdem seine Wut nach dem einen Schlag "verraucht" gewesen sei, aus dem veränderten Verhalten des Kindes geschlossen, daß es möglicherweise lebensgefährlich verletzt sei; er habe es mit sich ins Bett ge-
nommen und es gewippt, bis es nach einiger Zeit ruhig war, er sei äußerst besorgt gewesen (UA S. 12/13). Darin liegt ein nicht ohne weiteres hinzunehmender Widerspruch. Wenn der in seiner Einsichtsfähigkeit nicht behinderte Angeklagte erst später erkannte, daß das Kind möglicherweise ernstlich verletzt war, konnte er schwerlich zuvor mit dem - wenn auch nur bedingten - Willen gehandelt haben, das Kind nicht nur zu verletzen, sondern sogar zu töten (vgl. BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 652/76). Das Schwurgericht stützt die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes maßgeblich auf die Erwägung, daß der Faustschlag gegen den Kopf des Kindes "mit aller Kraft" (UA S. 12) und erheblicher Wucht (UA S. 12, 19) geführt worden sei. Wie.der Angeklagte den Schlag mit der rechten Faust "nit aller Kraft" dem Kind,
das er auf dem linken Arm trug - der Körper des Kindes war an den Oberkörper des Angeklagten angelehnt, sein Kopf war am linken Schlüsselbein des Angeklagten abgestützt (UA S. 12) - versetzt hat, ist nicht näher erörtert und versteht sich auch nicht von selbst. Die erhebliche Schlagwucht schließt das Landgericht aus der eingetretenen Verletzung (Berstungsbruch im Scheitelbein), die darauf zurückzuführen sei, daß der Schädel des Kindes mit der einen Seite am Schlüsselbein des Angeklagten auflag („fixiert war", UA S. 18) und durch den Schlag auf die andere Seite zusammengepreßt worden ist (UA S. 18, 19). Auch darüber, ob dem Angeklagten dieses
Zusammenwirken von Fixierung und Schlag bewußt gewesen ist, verhält sich das Urteil nicht.
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