Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 16.10.1980 – 4 StR 439/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 439/80 URTEIL ea.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Fiorrenzo M m zus ma geboren am EB 1943 in SEE (Italien),

wegen versuchten Totschlags

82

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt als beisitzende Richter,

Bundesanwältin Eh

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom

14. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

544 - 3 -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte dem Tatopfer Norbert PB, das er kurz zuvor mit seiner Ehefrau in einer verfänglichen Situation überrascht hatte, durch die etwa 20 bis 30 cm weit geöffnete Schlafzimmertür einen Messerstich in Bauchhöhe versetzt, sich dann aber durch den Mithausbewohner LEE von der Tür wegdrängen lassen und das Messer auf den Tisch gelegt. Kurze Zeit später forderte auch der Angeklagte den Verletzten Pb auf, "das Schlafzimmer und die Wohnung zu verlassen und sich ins Krankenhaus zu begeben". Daraufhin verließ PO sie Wohnung und fuhr mit seinem Pkw zum Krankenhaus (UA 6). Dort wurde er operiert und nach zwölftägiger stationärer Behandlung entlassen (UA 7).

Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, von den Feststellungen getragen wird (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 12. September 1979 - 5 StR 291/79 - und vom 26. September 1979 - 3 StR 247/79). Denn der Angeklagte hat unabhängig davon, ob der Versuch beendet war oder nicht, durch seine Aufforderung das Opfer, das anderenfalls möglicherweise aus Furcht vor ihm länger im Schlafzimmer geblieben wäre, zum sofortigen Aufsuchen des Krankenhauses veranlaßt, wo andere Personen sein Leben retten sollten und tatsächlich gerettet haben (vgl. BGH, Beschluß vom

-uh-

11. Januar 1980 - 3 StR 489/79). Damit können die Voraussetzungen des strafbefreienden Rücktritts erfüllt sein (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1980 - 4 StR 665/79), wenn der Angeklagte aus freien Stücken gehandelt hat. Hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen, was zu seiner Aufhebung nötigt. Darauf hingewiesen sei, daß es für die Anwendung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB ohne Belang ist, ob der Angeklagte etwa noch mehr hätte tun können (BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - 5 StR 315/78), sofern er nur ein ihm bekanntes und zur Verfügung stehendes Mittel benutzt hat, das aus seiner Sicht den Erfolg verhindern konnte (BGH, Beschluß vom 15. August 1978 - 1 StR 327/78 - bei Holtz MDR 1978, 985).

Salger Spiegel Hürxthal Ruß Engelhardt