Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 07.10.1980 – 5 StR 510/80

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Einrichter Roger F EB aus EEE,

dort geboren am EB 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

0%

-2- 47

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 7.Oktober 1980 nach § 349 Abs.2, 4 StPO einstimmig beschlossen:

4. Auf die Revision des Angeklagten FÜ wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13.Februar 1980 im Straf- und Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht berücksichtigt zuungunsten des Angeklagten den ideellen Schaden, der dadurch entstanden sei, daß der Angeklagte und der Zeuge KWEEEER "sas Versicherungsgewerbe in Verruf gebracht" hätten (UA S.32). Diese Erwägung ist mit den sonstigen für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsfeststellungen nicht zu vereinbaren. Danach trifft die Vorstandsmitglieder der geschädigten National-Union-Lebensversicherungs AG (NU) hinsichtlich der abgeurteilten Taten ein "erhebliches Mitverschulden" (UA S.31). Sie haben dem Zeugen KR "Ieichtfertig zu sehr vertraut" (UA S.31). Abweichend von Vereinbarungen,

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mit denen andere Lebensversicherer die Vermittlungsprovision auf 80 % der Jahresprämie begrenzt haben, zahlte die NU Provisionen, die ein Vielfaches der Jahresprämie erreichen konnten (UA S.31). Da sich die NU hierdurch in erheblichem Maße von der Praxis des sonstigen Versicherungsgewerbes unterschied, liegt es fern, daß

der Angeklagte, der die besonderen Verhältnisse bei der NU ausgenutzt hat, die gesamte Versicherungswirtschaft in Verruf gebracht hat.

Die Schriftsätze des Angeklagten und seiner Verteidiger (zuletzt vom 3,0ktober 1980) haben vorgelegen.

Herrmann Fleischmann Horstkotte

Rebitzki Niepel