Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 15.09.1980 – 5 StR 391/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 391/80 EI
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Dieter P ED zus Ham, geboren am EEE 1940 in KA,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.2.
-2- DEI
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach
Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.September 1980 gemäß § 349 Abs.1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12.0Oktober 1979 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe.
Mit seinem Schreiben vom 16.Oktober 1979 (B1.135 d.A.) hat der damalige Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr .HeiiB wirksam auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet.
Er war dazu vom Angeklagten ausdrücklich ermächtigt worden. Das ist durch die anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts Dr Hai von 22.Juli 1980 (B1.233 d.A.) bewiesen. Danach hat der Angeklagte seinem Pflichtverteidiger nach der Hauptverhandlung erklärt, daß er das Urteil annehmen wolle. Dementsprechend heißt es in dem erwähnten Schreiben des Pflichtverteidigers vom 16.Oktober 1979, der Angeklagte habe sich die Sache überlegt und lasse mitteilen, daß er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Daß der Angeklagte ihm ausdrücklich erklärt habe, auf Rechtsmittel solle verzichtet werden, hat der Pflichtverteidiger auch in seinem Schreiben vom 19.Oktober 1979 erklärt (B1.138 d.A.). Die Mitteilungen des Angeklagten vom 17.0ktober 1979, daß er sich am Verhandlungstage nicht zur Frage der Rechtsmittel geäußert und danach den Pflichtverteidiger nicht mehr gesehen und gesprochen habe (B1.136,155 d.A.), vermögen die mit näheren tatsächlichen Angaben versehene Darstellung des Rechtsanwalts Dr .HaEBB vom 22.Juli 1980 nicht zu entkräften. Der
-3- SF
Sachverhalt bietet keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte bei der Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht wegen seines psychischen Zustandes oder aus anderen Gründen außerstande war, die Tragweite seiner Erklärung zu verstehen. |
Der Angeklagte hat die Ermächtigung zum Rechtsmittelverzicht nicht rechtzeitig widerrufen. Die Verzichtserklärung des Pflichtverteidigers ist am 17.0Oktober 1979 zwischen 9.oo und 10.00 Uhr morgens bei der Annahmestelle des Gerichts eingegangen (B1.135 d.A.). Zu diesem Zeitpunkt war das Schreiben des Angeklagten vom 17.0Oktober 1979, mit dem er Einwendungen gegen den Rechtsmittelverzicht erhob (B1.136 d.A.), weder dem Pflichtverteidiger noch dem Landgericht zugegangen: Der Angeklagte hat dieses Schreiben, wie sich aus seinem Inhalt ergibt, erst verfaßt, nachdem er eine Kopie der Verzichtserklärung erhalten hatte; das Schreiben des Angeklagten ist bei der Annahmestelle des Gerichts ebenso wie die Revisionseinlegung des neuen Wahlverteidigers erst am 18.0Oktober 1979 eingegangen (B1.136,152 d.A.).
Der Rechtsmittelverzicht ist hiernach wirksam. Er kann nicht widerrufen oder angefochten werden. Da der
AG
Angeklagte keine Frist versäumt hat, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Rebitzki