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BGH Urteil vom 05.08.1980 – 1 StR 383/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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rF BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_383/80 URTEIL rf.

in der Strafsache

den Geologen Dr. Hans H HB aus Sim.

geboren am EB 19.7 in KB (Alla),

wegen Bestechlichkeit u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1980, an der teilgenommen haben:

_ Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 5. Februar 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

A

Das Landgericht Kempten hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit versuchter Erpressung zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt mit der Sachbeschwerde die Annahme eines minder schweren Falles der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel ist begründet.

1. Ein minder schwerer Fall liegt dann vor, wenn Unrecht und Verschulden hinter dem Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle an Intensität zurückbleiben. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Fall als "minder schwer" einzustufen ist, muß eine Gesamtbetrachtung aller äußeren und inneren Umstände angestellt werden, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Es genügt nicht, daß einzelne mildernde Umstände vorliegen. Die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Der sich auf der Grundlage einer solchen Abwägung ergebende Gesamteindruck ist entscheidend dafür, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht, oder ob die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 4, 8, 9; 26, 97, 99; BGH NJW 1960, 1869; 1964, 261; 1966, 894; BGH GA 1976, 303 und öfter; vgl. auch die Nachweise bei Dreher/Tröndle, StGB, 39. Aufl., § 46 Rdn. 42).

2. Die Gründe der angefochtenen Entscheidung werden diesen Anforderungen nicht gerecht. Die Strafkamner hat einmal den von ihr als ausschlaggebend angesehenen entlastenden Umstand nicht ausreichend mit Tatsachen belegt, zum anderen wesentliche belastende Gesichtspunkte nicht erkennbar in die Gesamtabwägung einbezogen.

a) Die Strafkammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, daß er sich in einer ihn bedrückenden "inner- . dienstlichen Konfliktslage" befunden habe, weil er in der Frage der Bebaubarkeit des dem Hotelier Ne sehörenden Grundstücks eine vom Gutachten Dr. U arweichende Meinung vertrat; der Angeklagte habe "Unannehnlichkeiten" befürchtet, wenn er sich der Auffassung des älteren, erfahrenen und angesehenen Amtskollegen auf Dauer widersetzen würde (UA S. 7/8, 10, 20/22, 27/28, 30/33). Art und Ausmaß der erwarteten Unannehmlichkeiten werden Jedoch nicht dargelegt und können auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht erschlossen werden. Danach besteht die Möglichkeit, daß sie sich - auch in der Vorstellung des Angeklagten - in einer bloßen Verstimmung oder Entfremdung der Beteiligten erschöpft, somit allenfalls zu einer Folge geführt hätten, die im Berufsleben häufig in Kauf genommen werden muß und allgemein ohne weiteres hingenommen wird. Die Gefahr von echten Nachteilen im dienstlichen Bereich lag schon deshalb fern, weil Dr. U nicht Dienstvorgesetzter des Angeklagten war und die Gutachten des Bayerischen Geologischen Landesamts grundsätzlich von der Unterschrift des Präsidenten der Anstalt gedeckt wurden. Die Position des Angeklagten war vielmehr offenbar ungefährdet und eher aussichtsreich. Obwohl seine abweichende Auffassung seit Jahren bekannt war, wurde er und nicht Dr. U nit der Anfertigung

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des abschließenden Gutachtens beauftragt (UA S. 7, 30).

Erst wenige Tage vor der Tat hatte der Angeklagte die Urkunde über die Ernennung zum Regierungsrat auf Probe erhalten (UA S. 17, 26). Das Urteil stellt im übrigen auch nicht fest, daß es wegen der unterschiedlichen Beantwortung der zu begutachtenden Sachfrage zwischen Dr. U una dem Angeklagten bereits zu irgendwelchen Mißhelligkeiten gekommen war, die Befürchtungen für die Zukunft nahelegten. Nach alledem ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer der von ihr angenommenen "innerdienstlichen Konfliktslage" ein Gewicht beigemessen hat, das ihr bei weitem nicht zukam und das sie demnach auch bei erschöpfender Würdigung des Sachverhalts und der daraus abzuleitenden Vorstellungen des Angeklagten zur Rechtfertigung eines minder schweren

Falles als nicht ausreichend erachtet hätte.

b) Die Feststellungen ergeben weiter, daß wesentlich belastende Umstände nicht erkennbar in die gebotene Gesamtwürdigung einbezogen worden sind (vgl. UA S. 30/31). Das Landgericht erwägt zwar in diesem Zusammenhang kurz den erheblichen Umfang des auch in Bereicherungsabsicht (UA S. 23/24) angestrebten Vermögensvorteils (UA S. 31), setzt sich aber weder mit dem Ausmaß der Pflichtverletzung (UA S. 27, 33) noch mit der durch das Handeln des Angeklagten herbeigeführten Gefährdung der Öffentlichkeit (UA S. 8, 18, 32) auseinander. Der Angeklagte war immerhin bereit, wider besseres Wissen ein inhaltlich falsches Gutachten zu erstatten, von dem er annahm, daß es letztlich zu erheblichen Sach- oder gar Personenschäden führen konnte, und dafür einen sehr hohen Lohn entgegenzunehmen.

Auch hiernach hält die Annahme eines minder schweren Falles der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Pikart Loesdau Kuhn

RiBGH Dr. Maul ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Pikart Schikora