Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.08.1980 – 1 StR 668/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOR
1_StR 668/80 BESCHLUSS Yw.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Albert Tee aus EEE, geboren en EEE 1919 ın AUmmmiuunn,
wegen Untreue u.a,
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshof8 hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am I. Dezember 1980 gemäß § 349 Abs. 2» 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg von 20. Mai 1980 mit den Feststellungen aufgehoben,
4.) soweit der Angeklagte in den Fällen II 3a und II 3 bp der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
2.) im Ausspruch der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
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Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
„ob die Ehefrau des Angeklagten in den Fällen jı3a und II 3 bp der Urteilsgründe (nach deutschen Recht) wirksam Strafantrag gestellt hatte, kann dahinstehen. Denn e8 kommt in Betracht, daß mit der Rücknahme ihrer Strafanträge aM 4. August 1980 (B1. 398 d.A.) das
Prozeßhindernis des fehlenden Strafantrages insoweit eingetreten ist, als dem Angeklagten Unterschlagung von 45.000 österreichischen Schillingen (Fall II 3 a) und des Pkw Mercedes (Fall II 3 b) zum Nachteil seiner Ehefrau zur Last liegen. Eine abschließende Entscheidung in der Revisionsinstanz erscheint insoweit lediglich deshalb nicht möglich, weil die Beziehungen, in denen der Angeklagte zur Firma seiner Ehefrau gestanden hat, auf Grund der in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden können (UA S. 46) und deshalb eine Untreuehandlung des Angeklagten im Hinblick auf diese Firma, deren Rechtsform nicht festgestellt ist, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann."
Dem tritt der Senat bei. Der Aufhebung unterlag im Fall II 3 a wegen der tateinheitlichen Begehung die gesamte Verurteilung, obgleich die mit der Unterschlagung zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten in Tateinheit begangene Untreue zum Nachteil der Weinkellerei von einer wirksamen Rücknahme des Strafantrags der Ehefrau des Angeklagten nicht berührt wird. Im Hinblick auf den Wegfall der in den Fällen II 3aund II35 db der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen konnte auch die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Im übrigen hat die Nachprüfung
LG
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ge einen Rechtsfehler nicht ergeben. Die
auf die Sachrü erwerfen.
weitergehende Revision war daher zu V
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