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BGH Urteil vom 31.07.1980 – 4 StR 201/80

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

[A StR 201/80 URTEIL

1.

in der Strafsache

gegen

den Brenner Bernhard D E00 Pre 7 dort geboren am AUMMEmm 1954, zur Zeit in Haft,

. den Autolackierer Michael Sc n mmENmEp aus

Bei, Aort geboren am Mmummmmmmmim 1958, zur Zeit in Haft,

den Teilezurichter Jürgen K (CHEN zus

Dem, Gort geboren am MEIEEP 1959, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Mordes u.a.

.2-

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof | Salger, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Knoblich Dr. Ruß

Dr. Engelhardt Goydke

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt il in der Verhandlung,

Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt mr aus ik. als Verteidiger für den Angeklagten Klotzbach,

Justizangestellter A» | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 13. Dezember 1979 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Bochum hatte die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl schuldig. gesprochen. Dieses Urteil wurde vom erkennenden Senat mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben, weil ein als niedrig anzusehender Beweggrund für das Handeln der Angeklagten nicht zweifelsfrei festgestellt worden war. In der neuen Hauptverhandlung, in der sich die Angeklagten zum Tatgeschehen nicht geäußert haben, hat das Landgericht die Angeklagten erneut wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Diebstahl verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht im Hinblick auf das - berechtigte - Schweigen der Angeklagten sich seine Überzeugung von ihrer inneren Einstellung zur Tat allein aufgrund des äußeren Tatgeschehens und der erneuten Vernehmung der Sachverständigen Dr. WEBER sowie nach Anhörung der Vertreterin der

Jugendgerichtshilfe gebildet hat. Der neue Tatrichter war in der

Wertung des subjektiven Tatbestandes völlig frei und insoweit nicht an Feststellungen des früheren Tatrichters gebunden. Er durfte deshalb im Rahmen seiner Beweiswürdigung andere oder eindeutigere Rückschlüsse von der objektiven auf die subjektive Seite des Tatgeschehens ziehen, sofern diese nur widerspruchsfrei und denkgesetzlich möglich sind, zwingend brauchen sie nicht zu sein. Diesen Anforderungen genügt hier die erschöpfende Beweisführung des Landgerichts. Ihm bot der äußere Sachverhalt eine ausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die Angeklagten "aus purer Lust an der körperlichen Mißhandlung" gegenüber ihrem Opfer tätlich wurden und daß dies "die alleinige Motivation ihres Handelns war".

u.

Allerdings setzt sich das Landgericht nicht ausdrücklich mit der vom ersten Tatrichter noch erwähnten Möglichkeit auseinander, daß die Angeklagten ohne einen feststellbsren Beweggrund gehandelt haben könnten. Es kann aber ausgeschlossen werden, daß die Jugendkammer diese Möglichkeit übersehen hat. Anlaß, mit dem inneren Tatbestand sich erneut auseinanderzusetzen, war nach dem ersten Revisionsurteil gerade diese Möglichkeit, die der Annahme eines Handelns aus niedrigen Beweggründen entgegenstand. Demgemäß enthält die Feststellung der Kammer, das Handeln der Angeklagten sei von dem genannten Motiv getragen gewesen, zugleich die weitere Feststellung, daß ein Handeln ohne feststellbaren Beweggrund nach der

Überzeugung des jetzigen - allein maßgebenden - Tatrichters ausgeschlossen ist.

Die Beschwerdeführer können deshalb mit ihrem Vorbringen, daß der frühere Tatrichter den Sachverhalt | anders gewertet hat und daß die Jugendkammer in Ermangelung weiterer Feststellungen Zweifel hätte haben müssen, nicht gehört werden (vgl. Meyer in Löwe-Rosenberg,

23, Aufl., § 337 Ran. 115 m.w.N.).

Auch die weitere Überprüfung des Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht ergeben. Die Darlegungen zum subjektiven Tatbestand sind rechtlich "nicht zu beanstanden. Sie sind entgegen der Ansicht der

Revision frei von Widersprüchen und Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze.

Die Rechtsmittel waren daher mit der Kostenfolge

aus § 473 Abs. 1 StPO zu verwerfen.

Salger Rnoblich "Ruß Engelhardt Goydke