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BGH Urteil vom 31.07.1980 – 2 StR 857/79

2. Strafsenat

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19 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 857/79 URTEIL ng0

in der Strafsache gegen

1. den Arbeiter Jakob T m aus DEE dort geboren am EEEEB 1934, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Arbeiter Benno Pigmmmmm zus Dssmumuu, dort geboren am EM 1957,

wegen Diebstahls

1?

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 30, Juli 1980 in der Sitzung vom 31. Juli 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Niemöller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WE in der Verhandlung Staatsanwalt Mg bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizsekretär nm

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

I. Auf die Revision des Angeklagten TeEEEND gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Juni 1979 wird

1. das Verfahren gegen die Angeklagten

TO» und Dem im Fall II 1 b der Urteilsgründe eingestellt,

2. das Urteil in den Rechtsfolgenaussprüichen gegen diese beiden Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung (I 2) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen,

IV. Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Ange-

klagten Te und De der Staatskasse zur Last. Im übrigen hat

das Landgericht über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden,

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Der Angeklagte Til beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Die Revision ist teilweise begründet.

1. Der Verurteilung des Angeklagten in den unter Nr. II 1Dbder Urteilsgründe zusammengefaßten Fällen steht ein Prozeßhindernis entgegen. - Sie und weitere Fälle (Nr. II 1 a sowie II 3 a bis d) hat das Landgericht als Einzelakte einer fortgesetzten Handlung gewertet. Mangels des für eine solche Handlung erforderlichen Gesamtvorsatzes erweisen sie sich in Wirklichkeit als selb-

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ständige Taten. - Die unter Nr. IIıb aufgeführten Fälle bildeten den Gegenstand einer Nachtragsanklageschrift, die dem Hauptverhandlungsprotokoll beigefügt worden war, später aber abhanden gekommen ist. Der Inhalt läßt sich Jedoch rekonstruieren, Gemäß der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden hat sie noch zur Zeit der späteren Hauptverhandlung gegen den Tatbeteiligten Jam» vorgelegen. In das Protokoll über diese Hauptverhandlung ist folgende Nachtragsanklage aufgenommen worden (Bd. VI, Bl. 1467):

"Der Angeschuldigte Hans Joachim JM ... wird ferner angeklagt, gemeinsam mit den gesondert verfolgten Te und DO fortgesetzt handelnd, teils als Heranwachsender, teils als Erwachsener im Zeitraum Februar bis Mai 1978

in Bonn in 45 weiteren Fällen fremde bewegliche Sachen anderen in der Absicht weggenommen zu haben, dieselben sich rechtswidrig zuzueignen, wobei er zur Ausführung der Taten in umschlossene Räume einbrach bzw. dies versuchte.

Im gesamten Tatzeitraum brach der Angeschuldigte gemeinsam mit Te und Degen 45 PKW’s dadurch auf, daß jeweils das Seitenfenster mit einem Schraubenzieher oder ähnlichen Werkzeug aufgebrochen b.z.w. auch die Frontscheibe herausgenommen wurde; die PKW’s wurden zum

Teil unter der Bonner Nordbrücke und im Bereich der anliegenden Straßen sowie im Stadtgebiet Tannenbusch, Bonner Norden und

in der Celsiusstr. /Tarage7 abgestellt,

Daraus wurden Cassetten, Autoradios u, a. entwendet. "

anklage mit der gegen die Tatbeteiligten Trimborn und Bittrich erhobenen überein. Damit steht zwar deren Inhalt fest. Er genügt aber nicht den Bestimmtheitserfordernissen einer wirksamen Anklage. Die einzelnen Taten sind nicht hinreichend gekennzeichnet, Der Anklage läßt sich nicht

Auto vorgeworfen werden, der in den Zeitraum von Februar bis Mai 1978 fällt, so ließe sich nicht feststellen,

angenommenen fortgesetzten Handlung bestehenbleiben. Der Beschwerdeführer wird insoweit durch die Annahme einer fortgesetzten Tat nicht beschwert,

gegen den Angeklagten TEE, Wenn auch der Rechtsfehler nur einen Teil seiner Taten betrifft, SO haben diese doch

gewertet und dabei ausgeführt, der Angeklagte habe in der Zeit von Anfang Februar bis Mitte Juni 1978 in 53

Einzelfällen Diebstähle begangen; hierin komme eine nicht unerhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Zu diesen Fällen gehörten auch die unter II 4 b zusammengefaßten

19 Einzelfälle, bezüglich deren das Verfahren nunmehr eingestellt worden ist.

4. Im übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg.

a) Zu der zweiten vom Landgericht angenommenen fortgesetzten Handlung gehört ein Fall, bezüglich dessen die Staatsanwaltschaft eine weitere Nachtragsanklage erhoben hatte, die ebenfalls nicht mehr auffindbar ist. Auch ihr Inhalt 1äßt sich aus der Niederschrift über die gegen den Tatbeteiligten Tem später durchgeführte Hauptverhandlung rekonstruieren (Bd. VI, Bl. 1468), so daß das Fehlen jener Nachtragsanklageschrift kein Prozeßhindernis begründet,

b) Unter Berücksichtigung der Teileinstellung sowie der Bekundung der Zeugin Ciib bei ihrer polizeilichen Vernehmung, etwa nach dem 26. April 1978 habe die Sache mit den Einbrüchen begonnen, gibt die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nur noch Anlaß zu der Prüfung, ob das Landgericht wegen des Falles II 1 a der Urteilsgründe die Zeugin von Amts wegen hätte laden und vernehmen müssen, Hierzu war es indes schon deshalb nicht gedrängt, weil die Täter in diesem Fall ein Funkgerät mit Antenne entwendet hatten (S. 13 UA). Derjenige unter ihnen, der besonderes Interesse an solchen Geräten hatte, war der Mitangeklagte Bittrich (S. 12 UA). Danach lag es aber fern, daß dieses Gerät zuerst in die Wohnung der Zeugin CB zur "Aufteilung" gebracht worden sein könnte. Zudem "soll es später in den Rhein geworfen worden sein" (S. 13 UA).

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c) Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergeben.

II. 1. Auch hinsichtlich des Angeklagten 2 _ We keine Revision eingelegt hat, ist gemäß § 357 StPO das Verfahren in demselben Umfang wie beim Angeklagten Trimborn einzustellen. Er war an allen Taten zu II 1 b beteiligt. Auch gegen ihn ist die fehlerhafte Nachtragsanklage erhoben worden. Daß es sich insoweit nicht um einen sachlichrechtlichen Mangel handelt, hindert die Anwendung des § 357 StPO nicht, da einem solchen Mangel hier das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung gleichsteht (BGHSt 10, 137, 141). Femner ist die Miterstreckung nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Urteil in den Fällen II 4 b nicht ausdrücklich "aufgehoben" wird. Eine solche förmliche "Aufhebung" unterbleibt nur deshalb, weil die fortgesetzte Handlung mit den restlichen Einzelfällen aufrechterhalten wird. Der Sache nach ist aber eine Aufhebung gegeben.

2. Aus den gleichen Gründen wie beim Angeklagten TAuuip hat die Teileinstellung keinen Einfluß auf den Schuldspruch

gegen den Angeklagten Biib, führt aber zur Aufhebung des gesamten ihn betreffenden Strafausspruchs (vgl. S. 53 £f UA).

Schumacher Mösl RiBGH Dr. Müller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreib:

Schumacher

Meyer RiBGH Niemöller ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben

Schumacher