Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 29.07.1980 – 5 StR 759/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 80
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Hermann H EEE ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1949 in He,
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Diebstahls u.a,
ÄZ
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24,.Februar 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. au: BED
als Verteidiger,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
1. Das Verfahren wird nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Beschwerdeführer Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen wird.
2. Die Revision des Angeklagten Hg» gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 29.Juli 1980 wird verworfen, jedoch entfällt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-3- £?
Gründe§
Der Schuldspruch war zu berichtigen, nachdem das Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt worden ist. Die Revisionsangriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Auch der Strafausspruch läßt Rechtsfehler nicht erkennen, Der Wegfall der Einzelstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis beeinflußt die Höhe der Gesamtstrafe nicht.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki