Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 15.07.1980 – 1 StR 286/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 286/80 URTEIL
co m 83 /S.1P7
in der Strafsache
gegen
den Lagerverwalter Herbert HB au aim. geboren am ED 1950 in 1 / Söhnen,
zur Zeit in Haft,
HM
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Bra
Der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsanmer, Dr. Schikora als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. (Bm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED, «di,
als Verteidiger, Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
vom 9. Januar 1980 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Fa
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
4. Die Auffassung der Revision, die vor dem 11. August 1973 begangenen Teilakte des fortgesetzten Vergehens des Mißbrauchs von Schutzbefohlenen seien verjährt, trifft nicht zu. Bei einer fortgesetzten Handlung beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des letzten Teilaktes (BGHSt 24, 218, 220). Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen endete die fortgesetzte Tat erst am 19. September 1976, als das Tatopfer 18 Jahre alt geworden ist.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fortgesetzten Mißbrauchs von Schutzbefohlenen. Sie reichen entgegen der Ansicht der Revision auch für die Annahme eines Mißbrauchs der mit dem Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) aus (vgl. hierzu BGHSt 28, 365, 367). Der Angeklagte nahm im Familienverbund eine dem Ehemann und Vater ähnliche Stellung ein; von der Mutter wurden die Kinder, auch das Tatopfer angehalten, den Angeklagten als Vater anzunehmen (UA S. 8). Er kümmerte sich um die Erziehung der Kinder, „erteilte Gebote, Verbote und Erlaubnisse, insbesondere was den Ausgang und Umgang der beiden Mädchen betraf", gelegentlich auch gegen den Willen der Mutter (UA S. 8). Das Mädchen hatte während des gesamten Tatzeitraums Angst vor dem Angeklagten (UA S. 9). Diese Umstände
der Abhängigkeit kannte der Angeklagte; er nutzte sie bewußt zu den sexuellen Handlungen aus (UA S. 9, 15) und kam infolge dieser Abhängigkeit zum Erfolg. Die Initiative zur Tat ging nicht vom schutzbefohlenen Tatopfer, sondern allein vom Angeklagten aus (UA S. 15). Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Schuldspruch nach § 174
Abs, 1 Nr. 2 StGB aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Unerheblich ist, daß das Mädchen die sexuellen Handlungen des Angeklagten auch deshalb erduldet hat, weil es das Verhältnis des Angeklagten zur „Mutter, die dem Angeklagten vertraute und sehr darauf bedacht war, intakte Familienverhältnisse zu haben, nicht zerstören wollte" (UA S. 9).
3, Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.
Loesdau Herdegen Kuhn Ulsamer Schikora