Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 09.07.1980 – 2 StR 252/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 252/80 BESCHLUSS 94.80
in der Strafsache
gegen
4. Peter DEE aus Koi, geboren am EEE 1956 in Te, zur Zeit in Haft,
2. Kurt We aus NEE, geboren an WED 1956 in DONE,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 9. Juli 1980 beschlossen:
1. a) Auf die Revision des Angeklagten Das gegen das Urteil des Landgerichts Lahn/ ° Gießen vom 18. Dezember 1979 wird das Verfahren gegen ihn gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Verfolgung des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.
'b) Im übrigen wird seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Mi] gegen das vorbezeichnete Urteil wird der ihn betreffende Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten seines Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten DEM ist
offensichtlich unbegründet. Ferner hat die Prüfung des Urteils auf der Grundlage seiner Sachrüge - nach der Beschränkung des Verfahrens auf die Verfolgung des Verstoßes gegen das BetMG - keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben. Auch kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, daß die Verfahrensbeschränkung das Landgericht zur Verhängung einer geringeren Strafe veranlaßt hätte.
2. Erfolg hat jedoch die vom Angeklagten Wege eingelegte, auf den Strafausspruch beschränkte Revision. Von der Strafkammer ist strafschärfend gewertet worden, daß der Angeklagte den Zeugen ZEMMM und KW die Übergabe des Rauschgiftes sowie des Geldes und damit den gefährlichsten Teil des Rauschgiftgeschäftes überlassen, das Risiko also weitgehend auf sie abgeladen habe. Diese Strafzumessungserwägung steht nicht in Einklang mit den Tatfeststellungen. Sie geben keinen Anhalt dafür, daß der Angeklagte aus einem solchen Grund am Morgen des 24. März 1979 nach Frankfurt gefahren und absichtlich erst gegen 15.45 Uhr zurückgekehrt ist. Vielmehr hat das Landgericht seine Einlassung, er habe den verein-
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barten Termin (gegen 15 Uhr) von vormherein nicht einhalten wollen, als widerlegt angesehen und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß er tatsächlich schon "kurze Zeit nach 15 Uhr" wieder eingetroffen sei und deshalb damit habe rechnen müssen, daß ME auf ihn warten würde bzw. zu einem späteren Zeitpunkt wiederkommen werde. Diese Beweiswürdigung 1äßt sich nicht mit jenem Strafzumessungsgrund vereinbaren. Der Strafausspruch muß deshalb aufgehoben werden.
Schumacher Müller Meyer Theune Niemöller