Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 08.07.1980 – 1 StR 314/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 314/80 URTEIL 8.3
in der Strafsache
den Kaufmann Karl KB aus vu, geboren am EEE 1935 in Lil /Schiesien,
wegen Steuerhehlerei
YG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsaner, Dr. Maul, Dr. Schikora als beisitzende Richter, Staatsanwalt (EE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretärin > | als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 5. Dezember 1979 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines fortgesetzten Vergehens der gemeinschaftlich und gewerbsmäßig begangenen Steuerhehlerei zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und führt im wesentlichen aus: Die Vollstreckung der verhängten Strafe sei gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Das Landgericht habe weder den Umfang der Tat und die von ihr für die Volkswirtschaft ausgehenden Gefahren, noch den bei Wirtschaftsdelikten besonders bedeutsamen Gesichtspunkt der Generalprävention ausreichend berücksichtigt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. |
Gemäß § 56 Abs. 3 StGB wird die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten dann nicht zur Bewährung ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur dann der Fall, wenn eine Aussetzung der Vollstreckung im Hinblick auf schwerwiegende Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden schlechthin unverständlich erscheinen müßte und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttern könnte (BGHSt 24, 4O, 46; 24, 64, 66).
Die Strafkammer ist sich dieser Voraussetzungen bewußt gewesen (UA S. 16). Sie hat ausdrücklich geprüft, ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe gebietet, und die für diese Entscheidung erforderliche Gesamtwürdigung aller Tat und Täter kennzeichnenden Umstände vorgenommen. Dem Zusammenhang der Strafzumessungsgründe ist zu entnehmen, daß auch die von der Revision vermißten Umstände bewertet und in die Gesamtwürdigung einbezogen worden sind. Wenn die Strafkammer schließlich doch angesichts der "besonderen Fallgestaltung" die Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB verneint, insbesondere weil der Angeklagte innerhalb des Schmuggelringes nur eine untergeordnete Rolle gespielt hat, dann ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich, zumal das Landgericht an anderer Stelle darauf verwiesen hat, daß der Angeklagte wegen seiner äußerst angespannten Finanzen der Versuchung erlegen ist und aus der Tat selbst nur einen verhältnismäßig geringen Nutzen gezogen hat. Die vom Tatrichter vollzogene Abwägung aller tat- und täterbezogenen Umstände 1äßt die Besorgnis, daß die Aussetzung der Vollstreckung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich gefährden würde, als nicht begründet erscheinen.
Fr
-5.
Die von der Revision angeführte Entscheidung BGH JZ 1975, 183, 185 betrifft einen anderen Fall.
Pikart Woesner Maul Schikora
Ulsaner