Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 04.07.1980 – 2 StR 143/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR 143/80 BESCHLUSS Ark)
in der Strafsache
gegen
den Steuerberater Horst Alfred S NEEREEEED aus Düren, geboren am EEE 1939 ir Dim,
wegen Betrugs u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts. Aachen vom 4. Oktober 1979
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in 23 Fällen sowie wegen Urkundenfälschung verurteilt wird,
2. mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 6, 7 und 8 der Urteilsgrlnde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
c) soweit gegen den Angeklagten ein Berufsverbot angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
3. 5
Gründe§
1. Auf die Sachbeschwerde ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen Betrugs nicht in 25, sondern nur in 23 Fällen zu verurteilen ist. Der Generalbundesanwalt führt hierzu in seiner Antragschrift von 26. März 1980 zutreffend aus, daß in den Fällen II 6 bis 8 der Urteilsgründe die Annahme dreier selbständiger Handlungen nicht gerechtfertigt ist. Nach den Feststellungen haben vielmehr in den drei genannten Fällen die drei Geschädigten - Dr. BEIM, seine Ehefrau und sein Sohn - die von dem Angeklagten gewünschten Darlehen jeweils auf Grund derseiben Täuschungshandlung gewährt. Insoweit liegt deshalb nur ein Betrug vor.
Im übrigen stünden selbst dann, wenn die Darlehen auf Grund verschiedener Täuschungshandlungen hingegeben worden wären, die Einzelhandlungen des Angeklagten in Fortsetzungszusammenhang, so daß auch aus diesem Grund nur eine Tat anzunehmen wäre (vgl. BGHSt 19, 323).
Im einzelnen wird hierzu auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts verwiesen,
Der Senat hat den Schuldspruch zu Gunsten des Angeklagten geändert. Diese Änderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 6, 7 und 8 der Urteilsgründe und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafaussprüche werden hiervon nicht berührt.
2. Auch die Anordnung des Berufsverbots kann nicht bestehenbleiben.,
Die Strafkamner meint, daß der Angeklagte die erheblichen Schulden aus seinen Straftaten nur dann beglei-
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chen könne, wenn er über ein beträchtliches Einkommen verfüge. Dieses aber könne er nur in seinem erlernten Beruf erzielen. Daraus ergebe sich die Gefahr, daß er - um seine Schulden loszuwerden - bei Fortführung seines Berufs erneut Straftaten einschlägiger Art begehen werde.
Diese Erwägungen sind schon nicht zu vereinbaren mit den Ausführungen auf S. 5 UA, denen zu entnehmen ist, daß der Angeklagte zur Zeit in einem anderen Beruf ein Einkommen von immerhin 5000 bis 6000 DM bezieht. Im übrigen ist es aber auch nicht gerechtfertigt, allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte erhebliche Schulden hat und diese begleichen will, die Gefahr zu folgerm, daß er sich die hierzu erforderlichen Mittel durch erneute, mit seinem Beruf zusammenhängende Straftaten beschaffen werde. Andere Umstände, die die Annahme einer solchen Gefahr nahelegen könnten, läßt das Urteil nicht erkennen.
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3. Im übrigen ergibt die Prüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Schumacher Mösl Müller Meyer Theune