Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 01.07.1980 – 1 StR 249/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 249/80 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Arzt Dr. med, Johannes KB zus VD geboren am ED 1952 in VER Schlesien,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1980 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPo).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Pikart Woesner Herdegen Kuhn Schikora
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6060/76 -