Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 25.06.1980 – 5 StR 745/80

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Automechaniker Ibrahim-Said EiHEEENEREEEEEE> aus Bi, geboren am HD 1949 in BE (Livanon),

wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat

> Nat

- 2.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29,April 1981 nach § 349 Abs.2,4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Berlin vom 25.Juni 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

- 3 -

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Gründe§

Die Verfahrensrügen und die Angriffe auf den Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Der Tatrichter hat strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte das Gastrecht und die "Gunst des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit" mißbraucht habe (UA 5.14). Das 1äßt, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, eine Verletzung des Artikels 3 GG besorgen, wonach niemand wegen seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden darf (BGH NYW 1972,2191; BGH bei Holtz MDR 1976,812,986).

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel