Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 19.06.1980 – 2 StR 585/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
63 BUNDESGERICHTSHOF.
2 StR 585/80 BESCHLUSS 241038? $
in der Strafsache
gegen
4. den Elektrotechniker Anastasios T EEE
OU P eg aus OEEEREEED, geboren am EEE 1950 in TEE (LASSR), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
2. den Maler Naum Z END aus OENB, geboren am GEEEEERE 1951 in MB (UdSSR), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsnittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 24, Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Juni 1980
4. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig sind,
2. in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten haben teilweise Erfolg.
Vom Landgericht sind bei jedem der beiden Angeklagten zwei Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Steuerhehlerei angenommen worden. Es hat nicht die nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe naheliegende Möglichkeit erörtert, daß die Angeklagten sowohl das Heroin, das sie am 14. Dezember 1979 an die Zeugen ReiiR und CHEEB veräußert haben, als auch dasjenige, das bei ihnen am 19. Dezember 1979 sichergestellt worden ist, in einem einzigen Akt erworben hatten. Nach der Überzeugung des Senats wird ihnen in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr nachzuweisen sein, daß sie die betreffenden Betäubungsmittel bei zwei verschiedenen Gelegenheiten gekauft haben. Er hat deshalb die Schuldsprüche, wie aus dem Tenor ersichtlich, geändert. Dies bedingt die Aufhebung der Strafaussprüche.
Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
Im übrigen hat die Prüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schumacher Mösl Meyer Theune Niemöller