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BGH Beschluss vom 10.06.1980 – 1 StR 56/80

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_56/80 BESCHLUSS

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in der Strafsache gegen

1. den Fabrikanten Klaus von den Bg> aus rn. geboren am EEE 191 in vw,

2. den Industriekaufmann Helmut H uni aus MED, geboren am GE 1951 in cm,

Kreis Bautzen,

wegen Steuerhinterziehung

BZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und teilweise auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs. 2

und 4 StPO am 10. Juni 1980 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 13. August 1979

a) hinsichtlich des Angeklagten von dem Bun im gesamten Rechtsfolgenausspruch,

b) hinsichtlich des Angeklagten Hei, soweit die Aussetzung des Strafrestes abgelehnt worden ist,

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe§

1. Soweit der Angeklagte von dem Be nit Verfahrensrügen das landgerichtliche. Urteil angreift, sind diese offensichtlich unbegründet. Ebenso hat die Überprüfung der Schuldsprüche gegen die Angeklagten auf Grund der Sachrüge keine

Rechtsfehler ergeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom 12. und 14. März 1980 verwiesen werden.

2. Durchgreifende Bedenken bestehen dagegen gegen den Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten von dem BB. Das Landgericht hat diesem Angeklagten strafschärfend u.a. angelastet, daß er auch noch in der Hauptverhandlung versucht habe, die von ihm zu entrichtenden Steuern zu verkürzen, indem er die Höhe des tatsächlichen Werts seines jeweiligen Warenlagers und die Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses aus dem Verkauf des Anteils an der "> S@B" CabH bestritt, obwohl er sich dadurch in krassen Widerspruch zu seinen früheren Einlassungen setzte. Daneben offenbare seine hartnäckig betonte Behauptung, er habe seine Manipulationen stets für korrekt gehalten, einen erschreckenden Mangel an Einsichtsfähigkeit und Realitätssinn. Sein aus diesem Prozeßverhalten erkennbar gewordenes Charakterbild lasse auch in Zukunft weiteres Fehlverhalten des Angeklagten befürchten, sofern er nicht durch diese Verurteilung zu besserer Einsicht geführt werden könne (UA S. 37, 38).

Bei diesen Erwägungen geht das Landgericht zwar zutreffend davon aus, daß dem Angeklagten straferschwerend angelastet werden kann, wenn sein Prozeßverhalten darauf gerichtet ist, sich die rechtswidrig erlangten Vorteile seiner Tat zu erhalten (vgl. BGH GA 1975, 84); ebenso kann Uneinsichtigkeit straferhöhend wirken, wenn sie bei der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Angeklagten auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen

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läßt (BGH NJW 1955, 1158; BGH, Urteil vom 16. Novenber 1976 - 4 StR 127/76).

Soweit das Landgericht dem Angeklagten anlastet, sich die unrechtmäßig erlangten Vermögensvorteile durch sein Prozeßverhalten sichern zu wollen, mangelt es jedoch hier an konkreten Darlegungen, wie der Angeklagte dieses Ziel hätte erreichen können; nachdem gegen ihn wegen der hinterzogenen Steuern bereits vor Jahren rechtskräftige Steuerbescheide ergangen waren, könnten ihm insoweit bloße Versuche, das Geschehen nun anders darzustellen, schwerlich weiterhelfen. Ähnliche Bedenken bestehen, soweit dem Angeklagten Uneinsichtigkeit vorgeworfen wird. Der Angeklagte war bis zu der hier abgeurteilten Tat nicht bestraft; auch seither - die Tat liegt fast acht Jahre zurück - hat er sich, soweit ersichtlich, nicht strafbar gemacht. Bei dieser Sachlage hätte sich das Landgericht, um einen zuverlässigen Schluß auf den Willen zur Sicherung rechtswidriger Vermögensvorteile und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche ziehen zu können, damit auseinandersetzen müssen, ob das von ihm mißbilligte Prozeßverhalten des Angeklagten nicht auf andere Gründe als die angenommenen zurückzuführen ist, etwa auf die Furcht vor den nachteiligen Folgen einer Verurteilung, was bei der Persönlichkeit des Angeklagten jedenfalls nicht fernliegt (vgl. BGH NJW 1955, 1158).

Diese Mängel zwingen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs gegen den Angeklagten von dem BB. Die neue Hauptverhandlung wird dem Landgericht auch Gelegenheit geben, sich eingehender als bisher mit der Frage

einer Strafaussetzung zur Bewährung auseinanderzusetzen.

3. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten Hua läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Dagegen ist die nur den Gesetzeswortlaut wiedergebende Begründung, mit der das Landgericht die Aussetzung der Reststrafe ablehnt, hier nicht ausreichend. Das Landgericht hat es in seinem Urteil für vertretbar erklärt, dem Angeklagten später im Gnadenwege die Verbüßung eines weiteren Teils der verhängten Freiheitsstrafe zu erlassen. Bei dieser Sachlage bedurfte es näherer Darlegungen, warum die für eine Gnadenempfehlung maßgebenden Umstände nicht eine Aussetzung der Reststrafe nach § 57 Abs. 2 StGB rechtfertigen konnten. Dabei wird zu beachten sein, daß sich Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters in der Regel nicht scharf voneinander trennen lassen und daher eine Gesamtbewertung erfordern (BGH DRiZ 1974, 62; NIW 1976, 1413).

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