Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 03.06.1980 – 5 StR 245/80

5. Strafsenat

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245/8 SE

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

En WE 1 dort geboren emgiB 1950:

“zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Totschlags

O8

-2- HH

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Juni 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEuEEEuuEEEN als Verteidiger,

Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten LEE gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen

vom 10.0ktober 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3 - se

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Trotz mißverständlicher Wendungen in den Urteilsgründen (UA S.18,23) ergibt der Zusammenhang der Feststellungen, daß die mit Messern ausgerüsteten Angeklagten tödliche Verletzungen des Zeugen Sch in ihren bedingten Vorsatz aufgenommen hatten; es "machte ihnen nichts aus", daß Sch durch einen gezielten Messerstich umkommen konnte (UA S.15 £).

Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß der Tatrichter einen minder schweren Fall des Totschlages ausgeschlossen und das Vorliegen von zwei Milderungsgründen im Sinne des § 49 Abs.1 StGB erkannt hat, kann aus der Gesamtheit der Strafzumessungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.

Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Rebitzki