Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 03.06.1980 – 5 StR 245/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
245/8 SE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
En WE 1 dort geboren emgiB 1950:
“zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
O8
-2- HH
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3.Juni 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEuEEEuuEEEN als Verteidiger,
Justizangestellte nn als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten LEE gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen
vom 10.0ktober 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-3 - se
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Trotz mißverständlicher Wendungen in den Urteilsgründen (UA S.18,23) ergibt der Zusammenhang der Feststellungen, daß die mit Messern ausgerüsteten Angeklagten tödliche Verletzungen des Zeugen Sch in ihren bedingten Vorsatz aufgenommen hatten; es "machte ihnen nichts aus", daß Sch durch einen gezielten Messerstich umkommen konnte (UA S.15 £).
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß der Tatrichter einen minder schweren Fall des Totschlages ausgeschlossen und das Vorliegen von zwei Milderungsgründen im Sinne des § 49 Abs.1 StGB erkannt hat, kann aus der Gesamtheit der Strafzumessungsgründe mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden.
Herrmann Fleischmann Schuster
Horstkotte Rebitzki