Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 30.05.1980 – 4 StR 509/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 509/80 URTEIL A8.42.pK
in der Strafsache
gegen
den Angestellten Heinrich Sch m aus AU -T A, geboren am EEE 1938 in CO aikiiiiiimmm,
wegen Untreue
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-2- LE
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18, Dezember 1980, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr.Dr.Spiegel Hürxthal Dr.Ruß Goydke als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Dr. iii als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. Mai 1980 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt das Berufsverbot bestehen.
Ir diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verhoten.
Von Recht wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Untreue in drei Fällen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit als Notar begangen hat, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Ausübung des Berufes eines Rechtsanwalts oder Notars wurde dem Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren untersagt.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist, ist teilweise begründet.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet ohne Erfolg die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es das Vorliegen eines besonders schweren Falles für die dem Angeklagten zur Last gelegten drei Untreuehandlungen verneint. Die Strafkammer hat nämlich die Voraussetzungen des $ ?66 Abs. ? StGB für alle drei Taten nicht allein mit der Begründung abgelehnt, daß für die Annahme eines besonders schweren Falles "der Schaden mindestens mehrere 100.000 DM oder mehr betragen müßte", was hier nicht der Fall sei. Diese Auffassung wäre in der Tat rechtsirrig. Die Strafkammer hat vielmehr auch sonstige in Betracht kommende erschwerende Umstände eingehend geprüft und sie verneint (UA 17). Dabei hat sie auch rechtlich unangreifbar hervorgehoben, daß ein besonders schwerer Fall nicht allein deshalb bejaht werden könne, weil der Angeklagte seine Amtsstellung als Notar mißbraucht habe. In einer ebenfalls revisionsrechtlich nicht angreifbaren "zusammenfassenden Würdigung aller genannten Umstände" (UA 18) hat die Strafkammer die Anwendung des Regelstrafrahmens des $ ?66 Abs. 1 StGB für ausreichend erachtet. Die auf das gesamte Tatbild einschließlich aller beund entlastenden Umstände und auf die Täterpersönlichkeit abgestellte Zumessung der Einzelstrafen von einem Jahr (Fall II >), einem Jahr und zwei Monate (Fall II 3) und einem Jahr und zwei Monate (Fall II 4) kann daher nicht beanstandet werden.
2. Die hieraus gebildete Gesamtstrafe von zwei Jahren kann Jedoch keinen Bestand haben, weil die Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Strafaussetzung dieser Strafe bewilligt hat, rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten und nicht ausgeschlossen werden kann, daß die an der untersten (renze einer noch schuldangemessenen Strafe angesetzte Gesamtstrafe von zwei Jahren nur deshalb gebildet worden ist, um gegen den Angeklagten eine noch aussetzungsfähige Strafe zu verhängen.
3. Ob die Gründe, mit denen die Strafkammer hier das Vorliegen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. ? StGB be-Jaht hat, rechtlich haltbar sind, kann dahinstehen. Jedenfalls genügen die Erwägungen zu § 56 Abs. 3 StGB nicht den Anforderungen die an sie im vorliegenden Einzelfall gestellt werden müssen. Sie erschöpfen sich in der nur formelhaften Bemerkung, "eine über die einzelnen Umstände dieses Falles informierte Öffentlichkeit würde auch die Strafaussetzung verstehen, so daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Strafe nicht gebietet". Die Strafkammer würdigt hierbei nicht ausreichend die Berufsstellung des Angeklagten und übersieht, daß die Notariate eigens eingerichtet worden sind, um den Bürger bei bestimmten, seine Existenz berührenden Rechtsgeschäften durch ein öffentliches Amt zu schützen und in seinen materiellen Interessen abzusichern. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität des Notars und das Rechtsgefühl für seine Unentbehrlichkeit besteht daher seit Generationen. Angesichts. dieser herausragenden Vertrauensstellung dieses Berufsstandes hätte das Landgericht eingehender darlegen müssen, ob und inwieweit das Rechtsgefühl und die Rechtstreue derjenigen, die die Unstände des vorliegenden Falles kennen - Veruntreuung von Mandantengeldern in drei Fällen in Höhe von insgesamt 130.000 DM - durch einen Verzicht auf die Strafvollstreckung beeinträchtigt werden. Die hier vorliegende, in einem einzigen Satz gegebene Begründung für die Nichtanwendung der gesetzlichen Anordnung des § 56 Abs. 35StGB kann deshalb nicht als ausreichend angesehen werden, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, daß alle hier ins Gewicht fallenden Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt worden sind.
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4. Deshalb war der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzu-
heben; der über das Berufsverbot, der keinen Rechtsfehler enthält, kann bestehen bleiben.
Salger Spiegel Hürxthal Ruß Goydke