Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 21.05.1980 – 2 StR 737/79

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 737/79 BESCHLUSS 23T.

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Jürgen B EEE zus em, dort geboren am@. EEEEEB 19.8,

wegen Urkundenfälschung u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdefiihrers am 21. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom

4. Juli 1979, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zu fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ein befristetes Berufsverbot gegen ihn angeordnet.

Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist teilweise begründet.

Zu Recht wendet sich der Angeklagte dagegen, daß die Strafkammer seine im November 1975 getroffenen Verschleierungsmaßnahmen als eine Beihilfetätigkeit für die früheren Verdieselungen angesehen hat, selbst

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soweit diese zum Teil schon weiter zuricklagen ($. 94 Abs, 3 UA), Zu den bereits beendeten Steuerhinterziehungen seines Vaters konnte der Angeklagte keine Beihilfe mehr leisten.

Ferner beanstandet er zutreffend, daß das Landgericht bereits das Verbuchen der fingierten Einund Verkaufsrechnungen sowie deren Beifügen zu den Buchungs- und Zollunterlagen als ein Gebrauchen unechter Urkunden gewertet hat (S. 94 f UA). Gebrauch gemacht wurde von ihnen erst, als sie den Zollbeanten bei den regelmäßigen Überprüfungen (S. 16 Abs. 3, 95 Abs. 3, 96 Abs. 1 UA) sowie bei der Betriebsprüfung (S. 96 Abs. 1, 97 Abs. 4 UA) vorgelegt und ihnen damit zum Zwecke der Einsicht zur Verfügung gestellt wurden (BGH, Urteil vom 3. Juni 1964 - 2 StR 30/64 -).

Der Schukdumfang ist entsprechend zu begrenzen. Dies bedingt die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, zumal das Landgericht das nachträgliche Verbuchen der fingierten Heizölverkaufsrechnungen (im November 1975) als besonders straferschwerend erachtet hat.

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-h-

Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Schumacher Mösl Müller Meyer Maier