Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.05.1980 – 5 StR 222/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 222/80 Ydd
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Seefahrtsschüler Wieslaw w EEE . -
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1950 in re (Polen),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
ort
-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Mai 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr .Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt iin
als Verteidiger,
Justizangestellte En als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen
vom 6.Dezember 1979 wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 3. y1
Gründe§
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch,
Das Landgericht hat den Antrag, zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten einen weiteren Sachverständigen anzuhören, mit zutreffender Begründung abgelehnt, Daran scheitert auch die auf die Nichtanhörung eines anderen fachgleichen Sachverständigen gestützte Aufklärungsrüge.
2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die Sachbeschwerde macht Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Fehl geht auch der Revisionsangriff auf die Strafzumessung. Die aus dem Blickwinkel des Doppelverwertungsverbots nach § 46 Abs.3 StGB beanstandeten Zumessungserwägungen stellen gerade nicht auf die mordqualifizierenden Beweggründe des Angeklagten für die Tat, sondern auf die Umstände bei ihrer Ausführung ab.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts,
Herrmann Fleischmann Führmann
Horstkotte Niepel