Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 20.05.1980 – 5 StR 124/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

Reinhara C GE u HERE geboren am EB 1942 ir Kg.

wegen Steuerhinterziehung

079

-2- Pi

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Mai 1980, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin iin

als Verteidigerin,

Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten On gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg

vom 1.Oktober 1979 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

-3- SL Gründe

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten CB auf. Die lange Dauer des Verfahrens hat der Tatrichter in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorgehoben (UA S.158,160). Es ist nicht zu besorgen, daß er gemeint haben könne, dieser Gesichtspunkt sei bei der Entscheidung nach § 56 Abs.2 StGB unverwertbar.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann

Horstkotte Niepel