Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.05.1980 – 5 StR 124/80
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 124/80 LE
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Reinhara C GE u HERE geboren am EB 1942 ir Kg.
wegen Steuerhinterziehung
-2- Pi
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20.Mai 1980, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof u als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin iin
als Verteidigerin,
Justizangestellte un als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten On gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg
vom 1.Oktober 1979 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-3- SL Gründe
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten CB auf. Die lange Dauer des Verfahrens hat der Tatrichter in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich hervorgehoben (UA S.158,160). Es ist nicht zu besorgen, daß er gemeint haben könne, dieser Gesichtspunkt sei bei der Entscheidung nach § 56 Abs.2 StGB unverwertbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Niepel