Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Urteil vom 20.05.1980 – 4 StR 187/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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UZ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 187/80 URTEIL
y.©
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Günter Otto T EB aus zei, geboren am EEE 1942 in ıP,
wegen Diebstahls
er 74
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwältin EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt au: EB
als Verteidiger,
Justizangestellter WB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EB pei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das
Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Septenmber 1979 wird auf Kosten der Staatskasse ver-
worfen, die auch die notwendigen Auslagen des
Angeklagten zu tragen hat. j
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Strafausspruch beschränkt ist und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts dagegen, daß das Landgericht nicht die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet hat.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Landgericht geht zu Recht davon aus, daß die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vorliegen. Es sieht den Angeklagten auch rechtsfehlerfrei als Hangtäter an. Von der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung hat das Landgericht jedoch Abstand genommen, weil bei dem Angeklagten kein Hang zu erheblichen Straftaten (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB), namentlich zu solchen, durch die schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, festgestellt werden könne, Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Zwischen der Kleinkriminalität, bei der die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht in Betracht kommt, und den schweren Delikten, bei denen ihre Erforderlichkeit offensichtlich ist, liegt ein Grenzbereich, in welchem dem Tatrichter, der allein in der Lage ist, eine umfassende Würdigung aller Umstände der Tat und der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, ein Beurteilungsspielraum bei der Entscheidung der Frage eingeräumt werden muß, ob er einen Hang zu erheblichen Straftaten bejahen kann, infolge dessen der Angeklagte für die All-
gemeinheit gefährlich ist. Die Entscheidung des Tatrichters in diesem Bereich kann vom Revisionsgericht nur dann beanstandet werden, wenn der Tatrichter nicht alle für die QGesamtwürdigung bedeutsamen Umstände gewürdigt hat oder wenn das Ergebnis seiner Würdigung den Rahmen des noch Vertretbaren sprengt.
Der vorliegende Fall gehört zu diesem Grenzbereich. Das Landgericht hat eine Gesamtwürdigung des Täters und der Tat vorgenommen und im Rahmen dieser Gesamtwürdigung alle Gesichtspunkte in Erwägung gezogen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu berücksichtigen sind. Das Ergebnis seiner Würdigung ist nicht unvertretbar.
Was unter "erheblichen" Straftaten im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verstehen ist, muß dem Wortlaut und dem Zweck der Neufassung des Gesetzes durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717) entnommen werden (BGHSt 24, 153). Danach können auch Straftaten, die nicht geringfügig sind, nur dann als erheblich angesehen werden, wenn sie "einen hohen Schweregrad" aufweisen. Denn nur, wenn von einem Täter infolge seines Hanges Straftaten zu erwarten sind, die den Rechtsfrieden wirklich empfindlich stören, besteht ein berechtigtes Interesse daran und ein anzuerkennendes Bedürfnis dafür, durch die Sicherungsverwahrung als eine "letzte Notmaßnahme der Kriminalpolitik" die Allgemeinheit vor diesem Täter zu schützen (BGHSt 24, 153, 154 m. w. Nachw.).
Vermögensdelikte sind namentlich dann "erheblich", wenn durch sie "schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird". Dabei kommt es zunächst auf den durch die einzelne Tat verursachten Schaden an; jedoch ist von dem Ge-
samtschaden auszugehen, wenn mehrere Taten in einem besonders engen Zusammenhang stehen, z.B. "planmäßig auf Wiederholung angelegt waren oder jedenfalls gerade infolge des Hanges in rascher Folge begangen worden sind, wenn durch die planmäßige Wiederholung (die nicht mit der Frage eines Gesamtvorsatzes
und damit einer fortgesetzten Handlung zu verwechseln ist)
oder durch die Häufigkeit der Begehung, die nur durch die Festnahme des Täters oder durch seine Verurteilung vorerst abgebrochen wurde, insgesamt ein Schaden angerichtet werden sollte, der als schwerer wirtschaftlicher Schaden zu erachten ist" (BGHSt 24, 153, 157). Für Schäden von 1.130 DM und 1.060 DM hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, daß sie "in
der Regel noch nicht als schwerer wirtschaftlicher Schaden anzusehen" seien (Urteil vom 21. Dezember 1977 - 3 StR 437/77).
Die Erheblichkeit eines Vermögensdelikts kann sich allerdings auch aus anderen Umständen als der Schwere des wirtschaftlichen Schadens ergeben. Bei der Würdigung der Erheblichkeit der Straftaten ist auch eine besonders hohe Rückfallgeschwindigkeit zu berücksichtigen (BGHSt 24, 160, 164),
Das Landgericht geht von diesen Grundsätzen aus und kommt bei ihrer Anwendung auf den Einzelfall zu dem Ergebnis, daß ein Hang des Angeklagten zur Begehung erheblicher Straftaten nicht festgestellt werden könne, weil durch die von ihm bisher begangenen Taten im Einzelfall ein schwerer wirtschaftlicher Schaden nicht angerichtet worden sei, weil es an einer Kette in rascher Folge begangener Straftaten fehle, die es ermöglichen könnte, auf die Höhe des Gesamtschadens abzustellen, und weil die Dreistigkeit, mit der der Angeklagte zur Nachtzeit in Gaststätten eingebrochen sei, keinen Umstand darstelle, der es für sich allein rechtfertigen könnte, ohne einen "schweren wirtschaftlichen Schaden" den Straf-
tatesı des Angeklagten ein derartiges Gewicht beizumessen, daß aıe Anordnung der Sicherungsverwahrung. geboten erscheine
(UA 45). Mit diesen Ausführungen hält das Landgericht sich noch im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung.
Nach allem ist die Verneinung der Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Spiegel Richter am Bundesgerichts- Knoblich hof Dr. F. Meyer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Spiegel
Engelhardt Goydke