Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 20.05.1980 – 4 StR 179/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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vd BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1,7

in der Strafsache

gegen

den Bauhilfsarbeiter Ismail BD up aus DEE, geboren am GEM 1935 ir SuaummmmmmiEED ,

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Titzung vom 20. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. F. Meyer Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GE in der Verhandlung, Bundesanwältin EB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Gb aus ED

als Verteidiger,

Justizangestellter MB in der Verhandlung, Justizamtsinspektor EEE ei Ger Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 4, Dezember 1979

wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und für deren Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleibt erfolglos.

I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

Soweit die Revision die Sachkunde der vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen Ei und Dr. Buß pezweifeit, reichen die Ausführungen nicht aus, um Aufklärungsrügen gemäß § 244 Abs. 2 StPO zu begründen. Mängel in den Gutachten, die das Gericht hätten veranlassen müssen, weitere Sachverständige hinzuzuziehen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 244 Rän. 58) werden nicht vorgetragen.

Auch der Hinweis, daß dem Angeklagten eine Woche vor Ablauf der Begründungsfrist noch keine Übersetzung der Urteilsgründe in die türkische Sprache vorlag, vermag einen den Bestand des Urteils berührenden Verfahrensfehler nicht aufzuzeigen. Insoweit kann es sich allenfalls um die Begründung für einen Wiedereinsetzungsamtrag handeln; ein solcher ist jedoch nicht gestellt worden.

II. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere tragen die Feststellungen des Landgerichts die Annahme eines Totschlagversuchs. Der Strafausspruch hat ebenfalls Bestand. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dargelegt,

weshalb sie sich gehindert sah, die Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB zu bejahen. Auch die Ablehnung der zweiten Alternztive dieser Vorschrift ist aus Rechtsgründen nicht

zu beanstanden.

Spiegel Meyer Knoblich

Engelhardt Goydke