Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 20.05.1980 – 1 StR 168/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 168/80 BESCHLUSS bs

in der Strafsache

gegen

den Spielbankbesitzer Erich N aus OR, geboren an EB 1940 in DE (CSR),

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Mai 1980 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Dezenber 1979 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

I. Soweit der Angeklagte sich gegen den Schuldspruch des gegen ihn ergangenen Urteils vom 17. Dezember 1979 wendet, ist seine Revision aus den im Antrag des Generalbundesanwalts vom 26. März 1980 dargelegten Gründen nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann jedoch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat dazu in seinem schon genannten Antrag folgendes ausgeführt:

„Das Landgericht hat das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtnG angenommen und ohne jegliche Begründung festgestellt, daß 312 Pervitin-Tabletten als nicht mehr geringe Menge anzusehen seien (UA S. 7). Schon das Fehlen einer tatrichterlichen Würdigung, die erkennbar werden ließe, aufgrund welcher Umstände das Landgericht das Vorliegen einer nicht geringen Menge angenommen hat, muß zur Aufhebung des Strafausspruchs führen. Für das Revisionsgericht ist nicht nachprüfbar, ob das Landgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen (vgl. BGHSt 26, 355, 357 f) ausgegangen ist. Bei einer Menge von 312 Pervitin-Tabletten versteht sich die Annahme einer nicht geringen Menge auch nicht von selbst, weil nicht völlig unberücksichtigt bleiben kann, daß erlaubnispflichtige Aufputschmittel in der Drogenszene im allgemeinen relativ preiswert gehandelt werden und durchschnittliche Verbraucher einen recht hohen Tagesbedarf haben.

Die Strafzumessung leidet weiterhin an dem Mangel, daß Erwägungen darüber fehlen, ob trotz Vorliegens eines Regelbeispiels die Tat als besonders schwerer Fall zu werten ist. Die Annahme eines Regelbeispiels entbindet nämlich den Tatrichter nicht von der Pflicht zur Prüfung, ob der für den besonders schweren Fall vorgesehene Strafrahmen im Einzelfall angemessen ist und nicht in der Tat oder in der Täterperson Umstände vorliegen, die sein Unrecht oder seine Schuld deutlich vom Regelfall abheben (BGH, Beschluß vom

7. Dezember 1977 - 3 StR 461/77 -)."

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Die Darlegungen des Generalbundesanwalts treffen zu.

Pikart Loesdau Woesner Herdegen Kuhn