Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Urteil vom 07.05.1980 – 2 StR 137/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

den Schweißer Nemer M mm aus (Ui, geboren am EM 1959 in Bardela/Jordanien, zur Zeit 'in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Mai 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier Theune als beisitzende Richter, OOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. nn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte zz als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Damrstadt vom

27. September 1979, soweit es den Angeklagten Ma vetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

G(rüinde:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur ' Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, soweit die Strafkammer eine Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie (tateinheitlich damit begangener) Steuerhehlerei abgelehnt und Strafaussetzung gewährt hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Urteilsausführungen UA 19, 21 lassen erkennen, daß das Gericht die Feststellung, "zu wessen Gunsten dieser Vorteil erlangt werden sollte", als ein unabdingbares Erfordernis i.S. des § 374 AO angesehen und, nachdem es hierüber keine Klarheit gewinnen konnte, deswegen die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten die übrigen Tatbestandsmerkmale erfüllt, nicht weiter geprüft hat. Die Rechtsauffassung der Strafkamner ist Jedoch unzutreffend; sie findet im Gesetz keine Stütze. Nach dem Wortlaut der Vorschrift genügt vielmehr die Feststellung, daß der Täter irgend jemandem, entweder sich selbst oder einer eventuell unbekannten anderen Person, einen Vermögensvorteil zu verschaffen beabsichtigte.

Vom Vorliegen einer solchen Absicht scheint die Strafkammer überzeugt gewesen zu sein. Allerdings sind die dahingehenden Urteilsausführungen UA 19, 21 nicht ganz klar. Sollten sie aber bedeuten, die Strafkammer habe sich nicht einmal insoweit ausreichende Gewißheit verschaffen können, so hätte sie dies angesichts der

zur Annahme einer Bereicherungsabsicht drängenden Umstände näher begründen müssen, In diesem Fall wäre die Darlegung erforderlich gewesen, was den Angeklagten und seinen Mittäter sonst veranlaßt haben könnte, mit den an sie herangetretenen, zumindest teilweise fremden -Kaufinteressenten von Frankfurt nach Offenbach zu fahren und ihnen in Kenntnis der Gefährlichkeit des Geschäfts das ausschließlich zum Zweck der Weitergabe aufbewahrte Heroin zu verkaufen, Auch für die Prüfung der übrigen Voraussetzungen des Tatbestands der Steuerhehlerei bot der Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte (zu den Anforderungen an den Nachweis der Vortat vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 164/76).

Der Fehler kann das Urteil ungerechtfertigt zu Gunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkammer nach umfassender Prüfung und bei zutreffender rechtlicher Bewertung des Sachverhalts den Angeklagten auch der Steuerhehlerei für schuldig befunden und in Anwendung des dafür geltenden Strafrahmens zu höherer Strafe verurteilt hätte.

Sollte sich für das neu erkennende Gericht ebenfalls die Frage nach der Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten und höchstens zwei Jahren stellen, so wird es weiter zu prüfen haben, ob nicht die Verteidigung der Rechtsordnung gemäß § 56 Abs. 3 StGB die Strafvollstreckung gebietet. Im Hinblick auf das Umsichgreifen und die besondere Gefährlichkeit des Heroinkonsums sind in Fällen der vorliegenden Art ausdrückliche Erörterungen im Sinne der genannten Vorschrift auch bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr geboten,

Bei der neuen Entscheidung hat das Gericht Gelegenheit, die einzuziehenden Gegenstände bereits in der Einziehungsanordnung genau zu bezeichnen (vgl. BGHSt 8, 205,

211, 212; BGH, Beschluß vom 7. September 1978 - 4 StR 434/78).

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune