Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 06.05.1980 – 1 StR 102/80

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 102/80 BESCHLUSS

I om Z

in der Strafsache

gegen

Helmut J NEED au: ve ME, geboren am 1950 in nem, zur

Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

24

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 6. Mai 1980 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgeri ats Würzburg vom 20. September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.

Gründe§

Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Insbesondere sind die Darlegungen der Strafkamner zur Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin Doris He ii) nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat die Frage, ob die Zeugin HB sich durch die Anschuldigung, der Angeklagte habe Heroin verbraucht und gehandelt, an ihm rächen wollte, u.a. verneint, weil „sie mit ihn wegen seines Heroingenusses zerstritten war" (UA S. 14). Das Landgericht geht also von der Wahrheit gerade derjenigen Aussage aus, deren Glaubwürdigkeit erörtert wird. Nicht ohne weiteres vereinbar mit den Feststellungen über das gegen die Zeugin wegen Diebstahls zum Nachteil des Angeklagten anhängige Ermittlungsverfahren und die vom Angeklagten gegen die Zeugin angestrengten zivilgerichtlichen Verfahren (UA S. 7 bis 9) ist ferner die Bemerkung der Strafkammer, die Zeugin Hg habe die Unwahrheit „zur Durchsetzung vermeintlicher Mietansprüche gegenüber

dem Angeklagten" (UA S. 31) gesagt. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich: die von der Zeugin Hii> gemeinsam mit dem Angeklagten bewohnte Wohnung wurde im wesentlichen vom Angeklagten bzw. von dessen Eltern finanziert (vgl. UA S. 6/7); die Zeugin hat dem Angeklagten eine wertvolle Plattensammlung entwendet, deswegen sind gegen die Zeugin ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und ein vom Angeklagten gegen sie auf Herausgabe angestrengter Zivilprozeß anhängig, in dessen Verlauf die Zeugin das vorliegende Verfahren gegen den Angeklagten veranlaßt hat (UA S. 15). Offenbar auf diese Verfahren bezieht sich der Hinweis des Landgerichts, daß die Zeugin HD „vor mehreren Stellen (u.a. Gerichtsvollziehern, Staatsanwältin, Rechtsanwälten, Gericht) die Unwahrheit gesagt hat" (UA S. 31). Die Strafkammer durfte

sich auch nicht ohne weiteres damit begnügen, sie habe

„zur Kenntnis genommen, daß die Zeugin Hu -----

die Unwahrheit gesagt hat" (UA S. 31). Das Landgericht

hat nicht erörtert, welche nachteiligen Folgen sich für

die Zeugin - jedenfalls aus ihrer Sicht - als angehende Lehrerin aus dem gegen sie wegen Diebstahls anhängigen Ermittlungsverfahren ergeben konnten, wie in diesem Zusammenhang ihre Falschaussage zu sehen ist und welche Zusammenhänge mit ihrer Aussage im vorliegenden Verfahren bestehen könnten. Schließlich hat das Landgericht „einen hohen Beweiswert für die Glaubwürdigkeit der Zeugin

H ® auch aus ihrer „Schilderung von Details",

über Verpackung des Heroins, Heroinrauchen u.ä. (UA S. 19/20) hergeleitet. Es fehlt aber jede Auseinandersetzung mit der Frage, welche Detail-Kenntnis der Heroin-Drogen-Szene die Zeugin Hohenhaus aus ihrem Umgang mit anderen Personen, insbesondere Drogenabhängigen, erworben haben könnte;

%

zumindest ihr Ehemann, der Zeuge James CB, der Ursache für das Zerwürfnis mit dem Angeklagten war, ist oder

war offenbar drogenabhängig (UA S. 32/33).

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