Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 5 StR 68/80

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Friseur Wolfgang Sc h iin aus KB, geboren am EEE 193. in A UEEEmmm/ 7ER,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u.a.

77

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 29.April 1980 gemäß § 349 Abs.2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 11.September 1979 im Gesamtstrafenausspruch und im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat in Fall 5 der Entscheidungsgründe keine Einzelstrafe verhängt. Dieser Mangel ist auf die allgemeine Sachrüge zu beachten; er zwingt zur Aufhebung der Gesamtstrafe und des Maßregelausspruchs - der überdies nicht begründet ist - und zur Zurückverweisung zwecks

PL

Verhängung der fehlenden Einzelstrafe und Bildung einer neuen Gesamtstrafe (BGHSt 4,346).

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Rebitzki