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BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 5 StR 171/80

5. Strafsenat

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5_StR_ 171/80 73

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Gemeindedirektor

Wilhelm Sc n ip zu: em, geboren am EN 1925 in Gros Lo,

wegen Untreue u.a.

oa

27

-2 -

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29.April 1980 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10.September 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Braunschweig

zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an; die Sachrüge greift durch.

Dabei kann ebenfalls dahinstehen, ob der Meinung

der Sachverständigen Dr.Ha@MR und Ho, die

Annahme möglicher Schuldunfähigkeit bei den Taten

sei mit dem im übrigen unauffälligen Erscheinungs-

bild des Angeklagten im beruflichen und persönlichen Bereich vereinbar, allein mit der Erwägung begegnet werden kann, diese Gutachten seien "unzureichend,

weil sie das Persönlichkeitsbild des Angeklagten ... nicht vollständig erfassen' (UA S.52); welche Ansicht der Sachverständige Dr .KEB dem sich das Landgericht

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angeschlossen hat, dazu vertrat, läßt sich den Urteilsgründen nicht entnehnen.

Diese Erwägungen machen aber deutlich, daß sich

das Landgericht bei seiner Beurteilung auch davon leiten ließ, daß der Angeklagte 'seinen Dienst

als Gemeindedirektor ... ohne jede Beanstandung ... oder Auffälligkeiten' versehen hat (UA S.52). Das steht indessen mit den Feststellungen zu den Fällen III 13 und 14 (UA S.24/25) nicht in Einklang; hier hat sich der Angeklagte am 23. und 26.Juni 1977, also wenige Tage vor seinem Urlaubsamtritt am 27.Juni 1977 (UA S.27) Geld verschafft, das er

nach Erhalt sogleich verspielte. Das Landgericht stellt aber fest, daß der Angeklagte 'in den letzten Tagen vor dem Urlaub den Dienst kaum noch versehen' hat; in dieser Zeit fuhr er 'bereits während der Dienstzeiten zum Glückspiel' (UA S.27). Daß dieser Widerspruch die Beurteilung der Schuldfähigkeit

zu diesen Fällen beeinflußt hat, läßt sich nicht ausschließen. Wenn auch die Art der Taten und ihre Durchführung einen völligen Ausschluß der Schuldfähigkeit, insbesondere in den übrigen Fällen nicht nahelegen, lassen sich doch andere Feststellungen auch im übrigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen; danach geht es nicht an, die notwendige umfassende Beurteilung eines einheitlichen Lebensvorgangs aus Rechtsgründen auf einzelne seiner Teile zu beschränken.

Der Mangel führt daher zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang".

Der Senat tritt dem bei.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki