Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 29.04.1980 – 2 StR 109/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

CH

BUNDESGERICHTSHOF

2_StR_109/80 BESCHLUSS 2 a nz in der Strafsache gegen

den Lagerverwalter Sepp S t EB „aus Mei, geboren am WPD. EEEEEEEB 1955 in FEB,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

OU

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 1980 gemäß § 349 Abs. Lk StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am

Main vom 16. August 1979 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Strafzumessungsgründe des angefochtenen Urteils Erwägungen enthalten, die mit den Feststellungen zu den - rechtskräftigen - Schuldsprüchen (UA S. 4, 5) nicht vereinbar sind.

So wertet das Landgericht im ersten Fall der Verurteilung strafschärfend das "überhöhte", im zweiten Fall das "zu missbilligende Gewinnstreben" des Angeklagten, obwohl er in beiden Fällen gerade nicht auf Gewinn, noch weniger überhöhten Gewinn, sondern allein darauf bedacht war, die Rückzahlung des von ihm an CME gegebenen Darlehens zu sichern. Daraus, daß er CEEEEEEEEEB das Darlehen gegen Zusicherung einer Gewinnbeteiligung von 10 % gab, kann kein Strafschärfungsgrund für_den unerlaubten Erwerb von Heroin hergeleitet werden; denn die Hingabe des Darlehens sollte dem weiteren Betrieb der Chemischen Reinigung CE dienen und stand in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des Heroins, zu dem der Angeklagte erst später veranlaßt

wurde, als CHE zur Rückzahlung des Darlehens nicht in der Lage war. Ganz abgesehen davon läßt die Strafkamnmer offen, inwiefern ein Zinssatz von 10 % auf "überhöhtes" Gewinnstreben hindeuten soll.

Im übrigen spricht auch das Verhalten des Angeklagten nach den Taten dagegen, daß er bei seinen Handlungen von übersteigertem Gewinnstreben geleitet war (vgl. insoweit den Beschluß des Senats vom 11. April 1979).

Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß Einzelstrafen und Gesamtstrafe von den beanstandeten Erwägungen

zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sind, mußte das angefochtene Urteil im ganzen aufgehoben werden.

Schumacher Müller Meyer

Maier Theune